Keine Chance gegen Facebook-Spionage

Illustration: Vinzenz Schueller
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Datenschutz: Nach österreichischem Recht sind die Nutzungs-Bedingungen des Online-Netzwerks illegal. Doch Klagen gegen das US-Unternehmen sind so gut wie aussichtslos. Die einzelnen User kann man aber belangen.

Wien. Die Internet-Community ist wachgerüttelt. Grund ist eine kürzlich erfolgte Änderung der Geschäftsbedingungen beim boomenden Online-Netzwerk Facebook. Demnach darf das US-Unternehmen alle Daten der User für immer speichern, selbst wenn sie ihre Mitgliedschaft inzwischen gelöscht haben.

Nach Protesten rückte Facebook zwar zumindest vorläufig wieder von der ewigen Speicherung ab. Aber auch ohne die neue Vertragsklausel sind die geltenden Geschäftsbedingungen des Netzwerkes brisant. Denn während aufrechter Registrierung dürfen die persönlichen Daten nach wie vor verwertet werden. „Die Presse“ hat recherchiert, welche Persönlichkeitsrechte man mit seiner Registrierung verliert – und wie man sich gegen „Rufmord“ durch das Internet schützen kann. Denn was man heute ins Internet eingibt, kann einem in ein paar Jahren schon peinlich sein. Überdies ist es möglich, im Netz auch den Ruf anderer Personen in Mitleidenschaft zu ziehen.

1 Was darf Facebook laut Nutzungsbedingungen alles mit seinen Mitgliedern machen?

„Das Konzept von Facebook ist klar“, erklärt Maximilian Raschhofer, Vizedirektor des Europäischen Zentrums für E-Commerce und Internetrecht. „Es geht darum, möglichst detailreiche Informationen zu sammeln.“ Die Richtlinien machen das deutlich: Facebook speichert nicht nur alle vom User eingegebenen Informationen, Fotos und die Freundesliste. Darüber hinaus stimmt man zu, dass das US-Unternehmen auch über andere Quellen (zum Beispiel über das Internet oder über Zeitungen) Zusatzinformationen zur jeweiligen Person sammeln kann. Das Ausspionieren der Person dient etwa dazu, „personalisierte“ Werbung zu machen.

2 Darf Facebook die gesammelten Daten auch weitergeben?

Das Unternehmen hat sich diesbezüglich „ganz weite Rechte ausbedungen“, sagt Raschhofer. Der Weiterverkauf erscheint laut Nutzungsbedingungen jedenfalls möglich. Überdies erhält Facebook das Lizenzrecht an allen Informationen, diese dürfen kopiert und übersetzt werden.

3 Sind die Geschäftsbedingungen von Facebook nach österreichischem Recht korrekt?

Nein. Die Nutzungsbedingungen sind „extrem kompliziert und undurchschaubar“, erklärt der Experte. Die österreichische Judikatur ist hier sehr streng: Undurchschaubare Geschäftsbedingungen gelten nicht. Die wirksame Zustimmung wäre also nicht gegeben – und ohne diese würde das heimische Datenschutzrecht derart weitgehende Eingriffe nie erlauben.

4 Wenn die Bedingungen nach österreichischem Recht illegal sind, hat man ja nichts zu befürchten, oder?

Doch. Denn das österreichische Recht kommt nicht zur Anwendung. Laut Nutzungsbedingungen sind alle rechtlichen Auseinandersetzungen mit Facebook nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware zu führen. Und in den Vereinigten Staaten ist man beim Konsumenten- und Datenschutz nicht annähernd so streng wie in Österreich. „Facebook zu klagen erscheint nahezu aussichtslos“, betont Raschhofer.

5 Wie kann man Facebook die Rechte an den persönlichen Daten wieder entziehen?

Nachdem die jüngste Geschäftsbedingung wieder zurückgenommen wurde, kann man durch Löschung der Mitgliedschaft Facebook doch wieder alle Rechte entziehen. Juristisch betrachtet darf Facebook die gesammelten User-Daten dann nicht mehr verwenden. Experte Raschhofer warnt aber: „Jeder User sollte sich im Klaren sein: Was er einmal dem Internet anvertraut, ist im Netz drinnen.“

Das Deaktivieren des Accounts dürfte hingegen zum Lizenzentzug nicht ausreichen, es empfiehlt sich eine Löschung. Allerdings ist die Möglichkeit zum gänzlichen Löschen des Accounts bei Facebook gut versteckt.

6 Darf Facebook die Geschäftsbedingungen ohne persönliche Verständigung ändern – und sich so noch weitergehende Rechte an den Daten sichern?

Die jüngste Änderung, die Speichern auch nach Löschen des Accounts erlauben sollte, erfolgte relativ heimlich: Ein kleiner Teil bei den Nutzungsbedingungen veränderte sich. Ein derartiges Vorgehen wäre nach österreichischem Recht äußerst problematisch, nach US-Recht aber höchstwahrscheinlich korrekt, meint Raschhofer. Bei der Registrierung erkläre sich der User nämlich damit einverstanden, dass die Nutzungsbedingungen derart simpel geändert werden dürfen.

Auch die nun inzwischen zurückgenommene Bestimmung selbst – das ewige Speichern auch nach Löschung – wäre nach US-Recht korrekt gewesen. Die Maßnahme sei wohl nicht aus juristischen Gründen, sondern wegen des Protests der User rückgängig gemacht worden, vermutet der Experte.

7 Ein „Freund“ stellt unangenehme Fotos eines Users auf Facebook. Kann sich der Betroffene wehren?

Bei Facebook ist es durchwegs beliebt, die auf Bildern sichtbaren Freunde namentlich zu nennen und einen Link zum Profil der jeweiligen Person zu setzen. Den Link kann man zwar nachträglich entfernen, doch wie bekommt man unangenehme Fotos weg?

Wenn gutes Zureden seine Wirkung verfehlt, kann man den „Freund“ – vor allem, wenn er in Österreich wohnt – vor ein heimisches Gericht zerren. Und hier stehen die Chancen auf einen Prozessgewinn sehr gut, sofern ein „berechtigtes Interesse“ durch das Foto verletzt wird.

8 Wann hat man ein „berechtigtes Interesse“ für Entfernung eines Fotos?

Das muss der Richter im Einzelfall entscheiden. Gut stehen die Chancen auf einen Prozessgewinn etwa dann, wenn man auf einem Partyfoto betrunken aussieht. Hier ist ein berechtigtes Interesse verletzt worden. Wenn man auf einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert wurde und sich nur nicht von seiner Schokoladenseite getroffen fühlt, stehen die Chancen auf einen Prozessgewinn hingegen schlecht.

9 Spielt es im Prozess auch eine Rolle, ob sich jemand selbst im Internet „offensiv“ präsentiert?

Achtung: Je mehr Fotos man von sich selbst via Facebook ins Netz stellt, umso geringer ist das „berechtigte Interesse“ am Löschen von Fotos, die Freunde von einem gemacht haben. Wenn man sich selbst gerne in Partylaune präsentiert, kann man schwer ein von einem Freund geschossenes ähnliches Foto bemängeln.

Überdies bleibt das Problem, dass man wieder Facebook selbst kaum erfolgreich auf Löschung der Fotos wird klagen können. Man muss also den Freund mittels Klage und der vom Gericht zu verhängenden Strafen dazu zwingen, dass er von sich aus das verwerfliche Bild herausnimmt.

10 Jemand schreibt beleidigende Texte über einen User. Muss man sich das gefallen lassen?

Nein. Es gilt ein ähnliches Prozedere wie bei unangenehmen Fotos. Man kann Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen – wieder direkt gegen den Beleidiger. Im Internet herrscht also entgegen der weit verbreiteten Meinung keine „Narrenfreiheit“: Wer etwas Falsches behauptet, muss ebenso mit Sanktionen rechnen, wie wenn er im „realen Leben“ unfeine Dinge von sich gibt.

11 Ist es erlaubt, sich mit einem Pseudonym zu registrieren?

Facebook verbietet dies, erklärt Raschhofer. Es droht die Löschung des Accounts. Schadenersatzzahlungen sollten aber nicht drohen, sofern man mit dem frei erfundenen Pseudonym nichts „anstellt“.

12 Kann sich der Inhaber eines zu Unrecht verwendeten realen Namens wehren?

Ja, denn jeder Mensch hat das Recht auf seinen eigenen Namen. Wer sich also unrechtmäßig unter dem Namen einer anderen realen Person registriert, muss bei Verwechslungsgefahr mit einer Klage auf Unterlassung und unter Umständen mit der Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen rechnen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2009)

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