Neues Urheberrecht: Festplattenabgabe fix

Computerfestplatte ge�ffnet Lese Schreibkopf auf der Speicherplatte Symbolbild
Computerfestplatte ge�ffnet Lese Schreibkopf auf der Speicherplatte Symbolbild(c) imago/Jochen Tack (imago stock&people)
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Die Urheberrechtsnovelle geht in Begutachtung. Sie bringt die Festplattenabgabe auf "Speichermedien jeder Art" für Privatkopien.

Das Justizministerium hat die lange diskutierte und erwartete Urheberrechtsnovelle vorgelegt. Das Gesetz bringt die umstrittene Festplattenabgabe auf "Speichermedien jeder Art" für Privatkopien. Auch Rechteweitergabe im Filmurheberrecht ("cessio legis") wird geändert, und die Verleger erhalten ihr gewünschtes Leistungsschutzrecht.

Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause des Nationalrats, also im Juli, beschlossen werden, somit sollte der Ministerrat tunlichst spätestens am 16. Juni die Regierungsvorlage ins Parlament schicken, was eine recht kurze Begutachtungsfrist bedeutet. In Kraft treten soll es mit 1. Oktober 2015.

Kulturminister Josef Ostermayer (SPÖ), der das Thema mit Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) verhandelte, bezeichnete die Novelle am Dienstag als Weg zu einem "zeitgemäßen Urheberrecht" nach "Jahren der Rechtsunsicherheit und der intransparenten Regelungen". Die Kunstschaffenden erhielten damit "klar, nachvollziehbar und rechtssicher" eine "faire Vergütung für ihre Leistungen", und auch die Tarife für die Speichermedienabgabe würden "endlich eindeutig und transparent geregelt".

Ein wesentlicher Eckpunkt der Novelle ist die Klarstellung, dass es auch künftig Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material geben darf - und dass die Vergütung dafür über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, erfolgen soll.

Ersatz für Leerkassettenvergütung 

Früher zahlte man eine sogenannte Leerkassettenvergütung auf "Bild- oder Schallträger" - schon die Begriffe zeigen, dass diese Bestimmungen veraltet sind. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extra-Betrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.

Allerdings will man das transparenter machen. Bisher war unklar, wie viel eigentlich auf den Rohling (Leerkassetten sind nicht mehr status quo) aufschlägt. Für die Tarife, die sich Verwertungsgesellschaften mit (Elektro-)Handel ausmachen, gibt es auch Kriterien sowie einen "Deckel" fürs Gesamtaufkommen. Konsumenten, die "glaubhaft" machen können, dass sie ein Speichermedium nicht für Kopien von Werken anderer nutzen, können die Abgabe, die in Zukunft auf dem Kassabon ausgewiesen sein muss, zurückfordern.

Filmurheberrecht neu: Nicht Produzent hält alle rechte

Ein weiterer bisher offener Punkt wird mit dem Filmurheberrecht abgehandelt. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nämlich entschieden, dass die österreichische Regel der "cessio legis" EU-rechtswidrig sei. Dieser Terminus steht für die bisher automatische Weitergabe von Filmrechten.

In Österreich hatte nach der alten Rechtslage der Filmproduzent sämtliche Rechte. Nun wird klargestellt, dass das nicht zwingend gilt. "Im Zweifel" hat zwar immer noch der "Filmhersteller" (also Produzent) die Exklusivrechte, allerdings können die "Filmurheber" (also etwa Regisseure, Drehbuchautoren etc.) auch anderen das Nutzungsrecht einräumen.

Nutzungsrechte im akademischen Bereich präzisiert

Die Novelle präzisiert überdies Nutzungsrechte im akademischen Bereich, etwa, was das Zitieren von Werken betrifft. Um Zweitveröffentlichungen via Open Access zu fördern, soll es für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht geben, wenn es sich um Ergebnisse hauptsächlich öffentlich finanzierter Forschung handelt: Nach einer Art Sperrfrist von zwölf Monaten sollen die Autoren ihre Werke demnach künftig auch dann erneut veröffentlichen dürfen, wenn sie ihre Rechte an ihren Verlag abgetreten haben.

Die Eckpunkte der Festplattenabgabe

Ob USB-Stick, Notebook oder Smartphone: Wer künftig ein Gerät mit Datenspeicher kauft, muss etwas zahlen, weil er darauf Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ablegen könnte. Die lange diskutierte Festplattenabgabe heißt im Entwurf für die Novelle des Urheberrechtsgesetzes "Speichermedienvergütung". Im Folgenden die Eckpunkte der geplanten Bestimmung:

  • Privatkopie: Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind und bleiben legal. Allerdings nur, wenn auch die Vorlage legal war. Soll heißen: In der Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass das Kopieren von z.B. illegal heruntergelandenen Songs keine "Privatkopie" sind. Und: Neu geregelt wird nun, wie die Urheber für diese private Nutzung honoriert werden - nämlich über die neue Speichermedienvergütung.
  • Abgabenpflicht: "Speichermedien jeder Art", die für Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden können, fallen unter die Abgabenpflicht. Für die Einhebung ist der Handel zuständig. Auf der Rechnung soll auch der Konsument sehen, wie viel vom endgültigen Kaufpreis bei den Urhebern landet - bzw. bei den Verwertungsgesellschaften, die das Geld wiederum auf die Urheber aufteilen.
  • Abgabenhöhe: Wie hoch die Abgabe ist, verhandeln Verwertungsgesellschaften und Handel. Das Gesetz gibt allerdings Kriterien vor, die sich an der unterschiedlichen Nutzung orientieren, wie auch aus den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs hervorgeht. So komme ein Festplattenrekorder ja anders zum Einsatz als etwa ein USB-Stick. Jedenfalls darf die Abgabe nicht mehr als sechs Prozent des Kaufpreises ausmachen. Und insgesamt darf sie - gemeinsam mit der Reprographieabgabe (siehe unten) - nur 29 Millionen Euro pro Jahr in die Kassen der Rechteverwerter spülen.
  • Rückforderung: Kunden, die ein Speichermedium nicht für Privatkopien verwenden, können die Abgabe zurückfordern. Sie müssen nur "glaubhaft" machen, dass die betreffenden Artikel für andere Zwecke zum Einsatz kommen. Als Beispiel wurde etwa eine SD-Karte genannt, die in der Kamera steckt - mit ihr werden wohl die eigenen Bilder gespeichert und keine fremden Inhalte.
  • Transparenz: Wie viel die Speichermedienvergütung einbringt und wofür das Geld verwendet wird, muss jährlich veröffentlicht werden, und zwar von der Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft. Und auch die Verwertungsgesellschaften selber sollen künftig transparenter werden. So ist eine jährliche Offenlegung vorgeschrieben, indem sie ihre Verteilungsgrundsätze ebenso veröffentlichen wie ihre Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte.
  • Drucker und Co: Praktisch keine Veränderungen gibt es bei der Reprographieabgabe. Sie wird bereits seit 1996 für Geräte, die Textkopien herstellen, eingehoben - also etwas Drucker, Kopierer und Scanner. Vom Plan, sie auf eine sogenannte "Gerätekette" auszuweiten, ist man abgegangen. Dies hätte bedeutet, dass die Print-Abgabe z.B. auch für Computermäuse eingehoben wird, da sie ja nötig sind, um den Befehl zum Ausdrucken zu geben. Letztendlich erschien dieses Unterfangen indes wenig verhältnismäßig, zumal manche Geräte, etwa der Computer, dann gleich doppelt abgabepflichtig geworden wären. Für die Reprographieabgabe wird indes eine Obergrenze von elf Prozent des Kaufpreises festgelegt. Denn bisher war die Abgabebildung relativ unkoordiniert und manche Geräte so teuer, dass sie sich in Österreich praktisch nicht mehr verkauften, wird in der Regierung argumentiert.

(APA)

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