"Gröblich benachteiligend": VKI mahnt UPC-AGB ab

** ILLUSTRATION ** Netzwerkkabel und Stecker, fotografiert am Montag, 18. Dezember 2006, in Frankfurt
** ILLUSTRATION ** Netzwerkkabel und Stecker, fotografiert am Montag, 18. Dezember 2006, in Frankfurt(c) AP (Bastian Foest)
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Der Provider soll seine neuen Geschäftsbedingungen in 22 Punkten ändern, ansonsten droht eine Verbandsklage. UPC hatte sich deutlich mehr Rechte für die Nutzung von Kundendaten herausgenommen.

Die umstrittenen neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internet- und Kabelfernseh-Providers UPC haben jetzt ein rechtliches Nachspiel. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat 22 Klauseln in dem Dokument beanstandet. Sie würden gegen die guten Sitten verstoßen und seien daher unwirksam, heißt es in der Abmahnung, die DiePresse.com vorliegt. UPC soll eine schriftliche Unterlassungserklärung abgeben. Geschieht das nicht, sieht sich der VKI "leider gezwungen, ohne jede weitere Aufforderung die Verbandsklage einzubringen". UPC konnte auf Anfrage noch keine Stellungnahme zu dem Thema abgeben. Das Schreiben sei noch nicht eingetroffen, verklärte Pressesprecher Siegfried Grobmann.

Umstrittene Nutzung von Kundendaten

Unter den beanstandeten Punkten in den AGB zählen auch zwei der drei heftig diskutierten Klauseln, in denen es um die Verwendung von "Stamm-, Verkehrs- und sonstigen personenbezogenen Daten" geht. Wie DiePresse.com berichtete, erregten diese Punkte 19.6 bis 19.8 bereits das Misstrauen von Konsumentenschützern. Etwa sollen die Daten an "Bonitätsauskünfte an gesetzlich dazu befugte Kreditschutzverbände" übermittelt werden. Das geht offenbar zu weit. Es sei nicht genau definiert, welche Daten hier wirklich genutzt werden sollen und an wen sie weitergeleitet werden, erklärt VKI-Expertin Ulrike Docekal im Gespräch mit DiePresse.com.

Einvernehmlich? Benachteiligend!

Was für zahlreiche User ein Problem war, wie die Kommentare unter dem ursprünglichen Artikel zeigen, ist für den VKI nicht so schlimm. Nämlich die Nutzung der Daten "zur Durchführung von Meinungsumfragen". Für Docekal ist hier aufgrund der Möglichkeit, die Klausel ohne Konsequenzen zu widerrufen, kein ausreichender Grund vorhanden, diesen Punkt abzumahnen. Ganz anders sieht es aber mit Punkt 5.2 aus. Hier schreibt UPC, dass eine vom Provider einseitig erklärte Vertragsänderung als einverhänliche Änderung gilt, sofern der Kunde ihr nicht widerspricht. Widerspricht er, wird er gekündigt. Das sei "gröblich benachteiligend", da der Provider hier seine Machtstellung ausnütze, sagt Docekal.

Leistungserbringung nicht immer möglich?

Für die alltäglichen Dinge des Internet-Lebens relevant ist Punkt 7.3 der AGB. Hier nimmt sich UPC gewissermaßen heraus, keine Leistung erbringen zu müssen. "Im Rahmen unserer Leistungserbringung kann es in Folge von unvermeidbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen sowie betriebsnotendigen Wartungsarbeiten zu unvermeidbaren Unterbrechungen kommen." Der VKI nimmt an, dass UPC sich hier vor möglichen Entgeltminderungen drücken will, was einenm Ausschluss der Gewährleistung gleich käme und somit gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt.

In 7.6 nimmt sich UPC heraus, dem Kunden die Störungsarbeiten in Rechnung zu stellen, sofern festgestellt wird, dass eigentlich gar keine Störung vorlag. Auch das ist für den Verbraucher "gröblich benachteiligend", schreibt der VKI. Der Kunde werde damit davon abgehalten, Störungen und Mängel zu melden. Als Laie könne er noch dazu nicht selbst herausfinden, ob Leistungseinbrüche jetzt eine Störtung sind oder nicht.

Kunde muss Rechnung selbst holen

Für Docekal ist auch noch die Rechnungshinterlegung, die in Punkt 14.4 behandelt wird, von großer Bedeutung. "Sofern nichts anderes vereinbart wird" wird die Rechnung online im Kundencenter hinterlegt, schreibt UPC. Der Kunde wird verpflichtet, diese Hinterlegung selbst zu kontrollieren und das Unternehmen zu kontaktieren, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt ist. Docekal sieht hier eine Überwälzung der Beweislast auf den Kunden. Rechnungen seien eine Bringschuld des Unternehmens, heißt es daher auch in der Abmahnung.

UPC hat bis 30. Dezember Zeit, die Klauseln zu ändern und die Unterlassungserklärung an den VKI zurückzusenden. Letzterer hofft, dass mit dieser außergerichtlichen Einigung die Sache dann aus der Welt ist. Allerdings ist es durchaus möglich, dass UPC es bei einigen Klauseln auf ein Verfahren ankommen lässt. Für Kunden des Unternehmens besteht vorerst nur die Möglichkeit, die Klauseln 19.6 bis 19.8 zu widerrufen. Bestandskunden haben dafür bis 1. Jänner 2011 Zeit. Für Neukunden sind die AGB schon seit 1. November in Kraft.

(db)

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