Raubkopien: EU erlaubt Identifizierung mit Vorratsdaten

ARCHIV - An einen Server angeschlossene Datenkabel sind am 14. Dezember 2009 in Stuttgart, Baden-Wuer
ARCHIV - An einen Server angeschlossene Datenkabel sind am 14. Dezember 2009 in Stuttgart, Baden-Wuer(c) AP (Thomas Kienzle)
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Die Herausgabe von Verbindungsdaten in Urheberrechts-Prozessen ist mit EU-Recht vereinbar. Die Umsetzung steht den Ländern frei.

Eine große Furcht der Kritiker der Vorratsdatenspeicherung wird greifbar. Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass Vorratdaten grundsätzlich auch zur Identifizierung von Raubkopierern verwendet werden dürfen. Zumindest ist diese Möglichkeit mit EU-Recht vereinbar - wie sich das Urteil (Rechtssache C-461/10) auf die nationalen Umsetzungen der Vorratsdatenspeicherung auswirkt, muss erst abgewartet werden. In Österreich dürfen Vorratsdaten nach derzeitigem Stand nur dann abgefragt werden, wenn ein Offizialdelikt mit einer Strafandrohung von zwei Jahren vorliegt. Urheberrechtsverletzungen fallen nicht darunter. Mit dem umstrittenen Anti-Piraterie-Handelsabkommen ACTA könnte sich das allerdings ändern.

Noch haben nicht alle EU-Staaten das Anti-Counterfeiting Trade Agreemenct (ACTA) unterzeichnet und das EU-Parlament muss das Abkommen erst genehmigen. ACTA sieht vor, dass Strafverfahren angestrengt werden sollen, wenn Urheberrechtsverletzungen vorsätzlich und in gewerblichem Ausmaß stattfinden. Auch die Beihilfe zu so einem Vergehen soll bestraft werden.

Deutschland: Umsetzung noch offen

Vor allem in jenen Ländern, die die Vorratsdatenspeicherung bisher noch nicht umgesetzt haben oder entsprechende Gesetze wieder gekippt haben - wie Deutschland und Tschechien - wird es spannend, wie das Urteil des Gerichtshofes die neue Umsetzung beeinflussen wird. Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie ist bereits abgelaufen. Bei einer Nicht-Umsetzung drohen den Staaten Strafen.

Die Vorratsdatenspeicherung schreibt vor, dass Provider mindestens sechs Monate lang alle Verbindungsdaten ihrer Kunden aufbewahren müssen, um sie im Fall der Fälle an Ermittler aushändigen zu können. Das betrifft etwa die IP-Adresse zur Identifizierung von Nutzern im Internet, Verbindungsdaten von Handys und Eckdaten zur Kommunikation über E-Mail. Inhalte dürfen nicht gespeichert werden. In Österreich ist die Vorratsdatenspeicherung seit 1. April inkraft.

>> Fragen und Antworten zur Vorratsdatenspeicherung

(sg)

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