Ein deutsches Gericht hat erstmals entschieden, dass das "Einwählen" in ein offenes, privates Funknetzwerk eine Straftat darstellt. Die bisherige juristische Literatur war vom Gegenteil ausgegangen, berichtet heise.de. Der Richter des Amtsgerichts Wuppertal sieht in der Nutzung fremder WLANs jedoch Verstöße gegen Abhörverbots- und Datenschutzgesetze.
Der Angeklagte nutze seit Ende 2006 "vom Bürgersteig aus" das unverschlüsselte WLAN eines Nachbarn. Dem Betreiber des Netzwerks sind dadurch zwar dank Flatrate keine zusätzlichen Kosten erwachsen, er erstattete dennoch Anzeige. Die Polizei hat den Laptop des Angeklagten daraufhin beschlagnahmt.
Der Wuppertaler Richter sieht vor allem im Auslesen der IP-Adresse des Geschädigten ein strafbares Abhören von personenbezogenen Daten. Die IP-Adresse könne jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden, so die Begründung. Das vollständige Urteil ist in der "Neuen Zeitschrift für Strafrecht" (3/2008, Seite 161) nachzulesen.
Aufgrund der unklaren Rechtslage hat der Richter jedoch lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall werde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je fünf Euro fällig. Der Laptop wurde als "Tatwerkzeug" eingezogen.
(Red.)

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