Vorratsdaten: EU-Kommission verklagt Deutschland

Kabel verbinden am Dienstag, 2. Maerz 2010, auf der CeBIT in Hannover Speicherplatten in einem Platte
Kabel verbinden am Dienstag, 2. Maerz 2010, auf der CeBIT in Hannover Speicherplatten in einem Platte(c) AP (Joerg Sarbach)
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Deutschland hatte die EU-Richtlinie zur Datenspeicherung bereits umgesetzt, aber wieder gekippt - jetzt droht eine Geldstrafe.

Im Streit um die Vorratsdatenspeicherung verklagt die EU-Kommission, wie angekündigt, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof. "Mehr als zwei Jahre nachdem das Bundesverfassungsgericht das nationale Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten aufhob, ist Deutschland der Richtlinie immer noch nicht nachgekommen", teilte die EU-Kommission am Donnerstag in Brüssel mit. Bei einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen.

Da Deutschland den EU-Vorgaben nicht nachkomme, "erhob die Kommission heute Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und forderte die Verhängung von Geldstrafen", hieß es in der Erklärung weiter. Die Kommission schlug dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) demnach vor, "die Zahlung eines Zwangsgelds für jeden Tag ab dem Urteil des Gerichtshofs bis zur Beendigung des Verstoßes gegen EU-Recht zu verhängen". Die Brüsseler Institution fordert demnach, "dass der Gerichtshof gegen Deutschland die Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 315.036,54 Euro verhängt".

Koalitions-Zank um neues Gesetz

Berlin setzt die EU-Richtlinie zur Speicherung von Telekommunikationsdaten zwecks der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus trotz mehrfacher Ermahnungen aus Brüssel nicht um. In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht die Umsetzung der Richtlinie aus dem Jahr 2006 in deutsches Recht im Jahr 2010 gekippt. Union und FDP konnten sich seitdem nicht auf ein neues Gesetz einigen.

Innenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) fordert die anlasslose Datenspeicherung für sechs Monate wie in der EU-Richtlinie vorgeschrieben. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will dagegen Telekommunikationsdaten zwecks Verbrechensbekämpfung nur nach konkreten Verdachtsmomenten speichern lassen. Dieses sogenannte Quick-Freeze-Verfahren sieht die EU-Kommission jedoch nicht als ausreichende Umsetzung der EU-Regelung an.

Strafzahlung keine unmittelbare Bedrohung

Der Streit dürfte Thema bei einem Koalitionsspitzentreffen am Montag im Kanzleramt werden. Da sich das Verfahren von der Klage der Kommission bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs lange hinziehen kann und Strafzahlungen somit nicht unmittelbar drohen, ist eine Einigung der Regierungskoalition in dieser Legislaturperiode möglicherweise nicht mehr zu erwarten.

Die Forderung der EU-Kommission nach Umsetzung der Regelung ist in Deutschland umstritten, da die EU-Kommission bereits im vergangenen Jahr angekündigt hatte, dass sie die Bestimmungen aufgrund von Datenschutzbedenken selbst überarbeiten will. Die EU-Kommission als "Hüterin der Verträge" sieht darin aber keine Entschuldigung für Deutschland, die EU-Vorgaben nicht zu befolgen, und besteht auf der Umsetzung geltenden Rechts.

In Österreich bereits in Kraft

In Österreich ist die Vorratsdatenspeicherung mit 1. April 2012 in Kraft getreten. Die EU-Richtlinie 2006/24/EG und ihre Übernahme ins österreichische Recht werden allerdings massiv kritisiert: Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) hat eine Klage beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angekündigt. Auch die von den Grünen unterstützte Initiative "AK Vorrat" will Mitte Juni eine Verfassungsklage einbringen. Unabhängig davon ist bereits eine Beschwerde der Kärntner Landesregierung beim VfGH eingelangt.

Durch die Vorratsdatenspeicherung können die Behörden sechs Monate im Nachhinein auf Kommunikationsdaten von Festnetztelefon, Handy, E-Mail und Internet zugreifen. Darunter fallen neben Name und Adresse des Benutzers unter anderem auch Handy- und Telefonnummern, IP-Adressen - jene Nummer, mit der sich ein Computer ins Internet einklinkt - und E-Mail-Adressen, aber auch die Geräte-Identifikationsnummern von Mobiltelefonen oder die Standortdaten, also wo sich ein Handy zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet.

Auf all diese Daten können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zugreifen. Für das Ausheben von Stammdaten genügt hier ein "begründetes Ersuchen" seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei. Für den Zugriff auf sogenannte Zugangsdaten - also eine Telefonnummer oder eine IP-Adresse - reicht ebenfalls eine schriftliche und begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft aus, wobei bei allen solchen Anordnungen das Vier-Augen-Prinzip gilt, also ein zweiter Staatsanwalt das Informationsbegehr absegnen muss.

(Ag. )

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