Gericht erklärt Vertragsklausel von Drei für unzulässig

Die Vertragsklausel wurde für unzulässig erklärt.
Die Vertragsklausel wurde für unzulässig erklärt. APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Mit der Gebührenerhöhung im September 2016 wurde von Drei eine Vertragsklausel eingeführt, die laut Handelsgericht gegen Verbraucherschutzbestimmungen verstößt.

Im September 2016 hat der Mobilfunker Drei die Gebühren erhöht und das monatliche Grundentgelt für 16 Tarife um bis zu drei Euro angehoben. Außerdem wurde die Servicepauschale von jährlich 20 Euro eingeführt. Eine in diesem Zusammenhang eingeführte Vertragsklausel erweist sich nun nach Sicht des Handelsgerichts als unzlässig.

Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums Klage eingereicht und gewonnen. Die Klausel hätte Drei unbeschränkte, einseitige Vertragsänderungen durch den Mobilfunker erlaubt.

Es handelt sich um Klausel 7.3 in den Geschäftsbedingungen des Mobilfunkers: "Von Drei beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen werden durch Veröffentlichung in geeigneter Form (zB: im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder im Internet unter www.drei.at) kundgemacht. Für Änderungen, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, gilt dabei eine Kundmachungsfrist von zwei Monaten. Der wesentliche Inhalt sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde gemäß § 25 Abs. 3 TKG auch darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kostenlos zu kündigen. Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der Änderungen übermittelt."

Dem Urteil des Gerichts zufolge ist besagte Klausel intransparent und benachteilige den Kunden gröblich. Außerdem entspreche der Passus nicht den Konsumentenschutzbestimmungen (§ 879 Abs 3 ABGB). Das HG Wien untersagte Hutchison Drei, wenn das Urteil rechtskräftig wird, mit sofortiger Wirkung, sich auf die für unzulässig erklärte Klausel zu berufen, und räumte lediglich für die Änderung der AGB ("Verwendung der unzulässigen Klausel") eine Frist von vier Monaten ein.

Auf verbraucherrecht.at wurde das gesamte Urteil veröffentlicht.

(bagre)

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