Schwarzgeld-Steuerabkommen mit Schweiz unterzeichnet

Fekter Widmer-Schlumpf
Fekter Widmer-Schlumpf(c) REUTERS (Ruben Sprich)
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Mit Hilfe des Abkommens sollen Schweizer Schwarzgeldkonten von Österreichern besteuert werden.

Finanzminsterin Maria Fekter (ÖVP) und ihre Schweizer Amtskollegin Eveline Widmer-Schlumpf haben am Freitagnachmittag in Bern etwas später als geplant ein Steuerabkommen zur Besteuerung der von Österreichern bei Schweizer Banken gehaltenen Schwarzgeldkonten unterzeichnet. Das Abkommen besteht grundsätzlich aus zwei Teilen, einerseits in einer zwischen 15 und 38 Prozent einmaligen pauschalen Abgeltungsteuer für hinterzogene Abgabenbeträge, andererseits in einer künftig laufend zu entrichtenden Kapitalertagssteuer in Höhe von 25 Prozent.

"Seit einer halben Stunde ist die Steuerwelt eine bessere", sagte Fekter im Anschluss an die Unterzeichnung des Schwarzgeld-Steuerabkommens mit der Schweiz. Ohne dieses Abkommen würden in der Schweiz steuerfreie Gelder geparkt werden können. "Mit diesem Abkommen ist Steuergerechtigkeit eingetreten", so die österreichische Finanzminister auf der gemeinsamen Pressekonferenz mit ihrer Schweizer Amtskollegin Eveline Widmer-Schlumpf. "Das Abkommen sei für Österreich deshalb besonders wertvoll, weil wir im steuerlichen Wettbewerb Gleichbehandlung herstellen können", so Fekter weiter. Denn, egal, ob in Österreich oder in der Schweiz, in Zukunft werde die Kapitalertragssteuer eingehoben werden.

Nunmehr kann der Ratifizierungsprozess für das Abkommen in der Schweiz und Österreich beginnen. Es ist angepeilt, dass das mit 1. Jänner 2013 in Kraft tretende Steuerabkommen im Jahr 2013 seine volle Wirkung entfaltet. Das soll schon nächstes Jahr 1 Milliarden Euro in Österreichs Staatskasse spülen, hofft das Finanzministerium. Bisher unversteuerte Gelder von Österreichern auf Schweizer Bankkonten sollen pauschal und einmalig mit 15 bis 38 Prozent besteuert werden. In der Folge fällt laufend eine 25-prozentige Abgabe auf die Zinserträge an. Steuerflüchtlinge, die jetzt ihre Abgaben zahlen, entkommen einem Finanzstrafverfahren - unter Umständen auch einer Gefängnisstrafe. Sie haben fünf Monate Zeit, um sich zu melden.

Privatstiftungen nicht betroffen

Privatstiftungen und Personen- bzw. Kapitalgesellschaften sind von dem Abkommen nicht betroffen, sondern nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, die am 112013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Gelder, die aus einer Straftat stammen (Mafiagelder, Geldwäsche), können nicht reingewaschen werden. Auch wenn die Steuerhinterziehung vor dem heutigen Tag (1342012) entdeckt wurde, gilt die Abgeltungssteuer nicht. Und: Wer sein Schwarzgeld vor 112013 aus der Schweiz weg transferiert, kann weiterhin bestraft werden.

Abgegolten werden Einkommens-, Umsatz- sowie die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis 182008). Steuerflüchtlinge haben zwischen 112013 und 3152013 zwei Möglichkeiten: die anonyme Abgeltung oder die freiwillige Meldung.

Bank berechnet Pauschale

Bei der anonymen Abgeltung berechnet die Schweizer Bank ihrem Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen und leitet diesen an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Die Überweisung wirkt zusätzlich strafbefreiend, was Schwarzgeld betrifft. Der Bankkunde erhält dann eine entsprechende auf seinen Namen ausgestellte Bestätigung.

Wer der Meinung ist, die pauschale Besteuerung sei zu hoch oder es handle sich nicht um Schwarzgeld, kann sich auch freiwillig melden. Dies kommt einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. In dem Fall meldet die Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung, welche sie wiederum an die österreichische Schwesterbehörde weiterleitet. Danach muss der Kontoinhaber die Selbstanzeige vervollständigen und die Steuer zahlen.

Steuersatz von Vermögenshöhe abhängig

Wie hoch der Satz für die Abgeltungssteuer ist, hängt u. a. von der Höhe des Vermögens ab und davon, wie lange es schon in der Schweiz liegt. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse können ja wegen des Schweizer Bankgeheimnisses nicht ersehen werden. Daher behilft man sich mit einer Formel, mit der die wahrscheinlichsten Konstellationen abgebildet werden sollen. Herangezogen wird dabei die Entwicklung des Kontostands (gleichbleibend, schwankend oder stark anwachsend).

Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent, der Höchststeuersatz 30 Prozent (erweiterbar auf 38 Prozent). Diese beiden Sätze sind von der Höhe des Vermögens unabhängig. Wenn anzunehmen ist, dass nur die Kapitalerträge nicht versteuert wurden, die Quelle aber schon, der Kontostand also nur geringfügig angewachsen ist, werden 15 Prozent verrechnet. Bei einem stark steigendem Kontostand wird hingegen davon ausgegangen, dass auch die Quelle hinterzogen wurde, sohin ist der Höchstsatz von 30 Prozent fällig.

Mehrere Stichtage

Mehr zahlen muss nur, wer unter den Höchststeuersatz von 30 Prozent fallen würde und mehr als zwei Millionen Euro (per 31122010 oder 31.12.2012) in der Schweiz gebunkert hat. Bei einem Vermögen von 2 bis 4 Millionen Euro fallen 32 Prozent an, zwischen 4 und 6 Millionen Euro 34 Prozent, zwischen 6 und 8 Millionen Euro 36 Prozent und darüber der maximale Satz von 38 Prozent.

Für die Abgeltungssteuer gibt es mehrere Stichtage: Abgegolten sind Einkommens-, Umsatz sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer, die vor dem 1.1.2012 hinterzogen wurden und wenn die Einnahmen in die Schweiz fließen. Für den Fall, dass der Vermögensstand bis zum 31.12.2012 stark angewachsen ist, gibt es eine Deckelung: Die Abgeltung gilt dann nur bis zum 1,2-fachen des Kontostands vom 31.12.2010. Der übersteigende Betrag ist von der Abgeltungssteuer nicht erfasst; damit soll vermieden werden, dass Steuerflüchtlinge den Großteil ihrer hinterzogenen Einkünfte in den Jahren 2011/12 in die Schweiz bringen.

Statistische Angaben über "Flüchtlinge"

Auch soll verhindert werden, dass von nun an noch neue Gelder in die Schweiz gebracht und günstiger besteuert werden. Daher unterliegen Zuflüsse nach dem heutigen Tag (13.4.2012) zwar der Einmalzahlung in der Schweiz, führen jedoch nicht zu einer Abgeltung. Der auf diese Zuflüsse entfallende Anteil der Einmalzahlung wird als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer 2013 in Österreich angerechnet.

Jener, die meinen, noch schnell vor Inkrafttreten des Abkommens ihr Konto aufzulösen, um das Schwarzgeld in ein anderes Land zu transferieren, glaubt das Finanzministerium auch, habhaft werden zu können: Die Schweiz verpflichtet sich nämlich in dem Abkommen, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Destinationsländer jener Kunden zu liefern, die ihre Kontobeziehung in der Schweiz gekündigt haben. Österreich könne dann gegenüber diesen Ländern entsprechende "Maßnahmen" setzen. Die Schweiz wird die abziehenden Kontobesitzer allerdings weder besteuern noch ihre Daten nach Wien weiterleiten.

Daneben sollen auch zukünftige Erträge besteuert werden, und zwar mit 25 Prozent - dieser Satz (Quellensteuer) ist der österreichischen Kapitalertragssteuer (KESt) nachempfunden. Die Kunden können sich dabei wieder zwischen einer anonymen Abgeltung durch die Schweizer Bank oder einer Offenlegung der Erträge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung entscheiden.

(APA)

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