[Wien/Weber] „Lassen Sie sich überraschen“, lautete die flapsige Antwort von Strabag-Chef Hans Peter Haselsteiner, als er Anfang vergangener Woche gefragt wurde, wann er denn seinen Vorstandsposten zu räumen gedenke. Am Freitag kam dann die Antwort: Per Pflichtmitteilung („Ad-hoc-Meldung“) ließ der Baukonzern wissen, dass sein Chef im Juni 2014 abtreten wird und nicht, wie geplant, erst 2015.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält derartige „Überraschungen“ für unfair gegenüber Anlegern. Am Donnerstag entschied er, dass börsennotierte Konzerne die Öffentlichkeit bereits dann über wichtige Entscheidungen informieren müssen, wenn diese noch in der Vorbereitung sind – und nicht erst, wenn sie schon getroffen sind. Geklagt hatte ein Anleger, der sich im Jahr 2005 zu spät über den Abgang des damaligen Daimler-Chefs Jürgen Schrempp informiert fühlte. Zu seinem Unglück hatte er die Aktien des Autobauers schon vorher verkauft, denn nach Bekanntwerden des Vorstandswechsels schoss das Papier schlagartig in die Höhe. Der Rechtsstreit, bei dem der EuGH nun im Sinne des Klägers urteilte, zog sich über mehrere Jahre hin.
Nach Ansicht der Richter sollten Aktiengesellschaften ihre Anteilseigner über kursrelevante Entscheidungen nicht bis zu deren förmlichen Beschluss im Dunkeln lassen. Vielmehr sollten sie die Öffentlichkeit auch über Schritte informieren, die Ereignisse wie einen Vorstandswechsel oder eine Übernahme wahrscheinlicher werden lassen. „Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens vorausgeht, kann eine Insiderinformation darstellen, über die die Finanzmärkte informiert werden müssen“, erklärten die Richter in Luxemburg.
Umsetzung in der Praxis schwer
Kleinaktionärsschützer Wilhelm Rasinger sieht das Urteil eher skeptisch. „In der Praxis ist oft schwer zu beurteilen, ab wann eine Planung schon Substanz hat“, erklärte er. Auch die Frage, ab wann eine Information börserelevant ist, sei nur schwer zu beantworten. Den Fall Haselsteiner hält er daher nicht für problematisch: „Ich finde nicht, dass die Strabag die Entscheidung früher hätte kommunizieren müssen.“
Was die Finanzmarktaufsicht von der Informationspolitik rund um den Abgang Haselsteiners hält, wollte der Sprecher der Behörde, Klaus Grubelnik, nicht verraten. Er verwies auf einen anderen Fall: den des ehemaligen OMV-Chefs Wolfgang Ruttenstorfer. In dessen Insiderverfahren, das bereits durch mehrere Instanzen gegangen ist (Ruttenstorfer wurde freigesprochen), ist noch eine Beschwerde der FMA beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.
Dabei gehe es genau um die Frage, ab wann eine Insiderinformation vorliegt. Die FMA ist der Ansicht, dass die OMV schon vor Verkauf der Anteile am ungarischen MOL eine Ad-hoc-Mittelung hätte verschicken müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat sah dies zuletzt anders, worauf sich die FMA beim VwGH beschwerte. Zwar sei das Verfahren dem Strafrecht zuzuordnen und das gestrige Urteil des EuGH dem Zivilrecht. Beobachtet würde es dennoch, so Grubelnik.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.06.2012)

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