Die "Warnmeldungen", mit denen die Finanzmarktaufsicht die Anleger auf unseriöse Firmen hinweist, sind verfassungswidrig. Zwar äußerst der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung keine Zweifel am grundsätzlichen Zweck dieser Meldungen, allerdings kritisieren die 14 Verfassungsrichter, dass betroffene Unternehmen keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nicht einmal ein Widerruf unrichtiger Warnmeldungen ist möglich - ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip.
In ihren "Investorenwarnungen" weist die Finanzmarktaufsicht die Anleger auf Unternehmen hin, die ihre Dienstleistungen ohne entsprechende Konzession anbieten. "Gegen die Zielsetzung, mit solchen Informationen potenzielle Anleger zu schützen, bestehen natürlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken", heißt es seitens des Gerichtshofes. Verfassungswidrig ist allerdings, dass die betroffenen Unternehmen nichts unternehmen können - auch nicht für den Fall, dass sich eine solche Investorenwarnung als ungerechtfertigt herausstellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat Regierung und Parlament daher bis Jahresende Zeit gegeben, die entsprechende Bestimmung (Par. 4, Abs. 7 Bankwesengesetz) zu reparieren. Zwar hält der VfGH fest, dass es in dringenden Fällen auch künftig möglich sein wird, Investorenwarnungen ohne Stellungnahme des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen. Allerdings müsse der Gesetzgeber für diese Fälle ein Verfahren schaffen, in dem sich zumindest im Nachhinein überprüfen lasse, ob die Investorenwarnung tatsächlich gerechtfertigt war. Ein Widerruf müsse möglich sein.
(APA)
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