Wien/Weber. Offiziell will man sich in der Finanzmarktaufsicht „nicht auf Einzelfälle berufen“. Doch dass der Fall Ruttenstorfer mit ein Auslöser zur Überarbeitung der Insiderregeln durch die FMA war, ist zumindest wahrscheinlich. Der Ex-OMV-Chef war vergangenen Monat vom Verdacht des Insiderhandels freigesprochen worden, weil das Gericht keinen „Vorsatz zur missbräuchlichen Gewinnerzielung“ erkennen wollte.
Solche Fälle möchte die FMA künftig von vornherein verhindern. Dazu wurden die Vorschriften über den Umgang mit Insiderinformationen für Unternehmen, deren Aktien in Österreich zum Handel zugelassen sind, verschärft. Bis jetzt war es so, dass Firmen nur bei gesetzlich definierten Insiderinformation bestimmte Schritte einleiten mussten.
Die Aufsicht möchte sicherstellen, dass vertrauliche Informationen einen bestimmten Personenkreis (etwa den Vorstand und den Aufsichtsrat) nicht verlassen. Ein „Compliance-Officer“, der im Unternehmen für die Umsetzung der Regeln zuständig ist, muss diesem Personenkreis sofort den Handel mit Aktien des eigenen Unternehmens untersagen. Daneben sind delikate Informationen so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
All diese Vorschriften gelten künftig nicht mehr nur für „echte“ Insiderinformationen, die schon fast an Tatsachen grenzen. Auch beim Auftreten von „vertraulichen kurssensiblen Informationen“ muss das Unternehmen künftig entsprechende Schritte einleiten.
Letztere unterscheiden sich von Insiderinformationen dadurch, dass ihr Eintreten nicht mehr wahrscheinlich sein muss. Ein Beispiel: Zwei Unternehmen reden über einen Zusammenschluss. Diese Information ist künftig nicht mehr erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Deal wahrscheinlich wird, vorsichtig zu behandeln, sondern schon zu Beginn der Verhandlungen. Ad-hoc-Meldungen sind aber weiterhin nur bei Vorliegen von wirklichen Insiderinformationen zu verfassen.
Vertrauen in Finanzplatz stärken
Neben dieser Verschärfung der „Compliance“-Vorschriften veröffentlichte die FMA am Montag auch einen Leitfaden, der den Unternehmen die Verordnung zur Prävention von Insiderhandel noch einmal näherbringen soll. Grund dafür sind offiziell „teils gravierende Mängel“, die die Behörde bei Vor-Ort-Prüfungen festgestellt hat. Ziel dieses Rundschreibens sei es, „das Vertrauen der Anleger in ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Wertpapiermärkte“ zu fördern und den Marktteilnehmern „Orientierungshilfe zu geben, um den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen nachzukommen“.
In dem Dokument gibt die FMA konkrete Vorschläge zum Umgang mit sensiblen Informationen. Dazu gehören „das Versperren von Behältern und Schränken“, „Zutrittsbeschränkungen“ und „EDV-Zugriffsbeschränkungen“ mittels Passwörtern.
Die Verordnung der FMA umfasst auch Sperrfristen, innerhalb derer Insider keine Aktien des eigenen Unternehmens handeln dürfen. Diese beginnen etwa drei Wochen vor Bekanntgabe der vorläufigen Quartalszahlen und sechs Wochen vor jener der vorläufigen Jahreszahlen.
Weitere Sperrfristen muss der Compliance-Verantwortliche bei Vorliegen von kurssensiblen Informationen verhängen. Die Höchststrafe bei Verstoß gegen die Verordnung beträgt 35.000 Euro – bei Verdacht auf Insiderhandel wird im Ernstfall aber strafrechtlich ermittelt.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.02.2012)
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