Steuerausgleich: Einfach und dennoch voller Tücken

(c) Michaela Bruckberger
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Buch. Für die Steuererklärung 2013 hat man noch einige Monate Zeit. Mit dem Sammeln von Belegen und Formularen kann man aber schon anfangen. Und mitunter lohnt es sich, bereits jetzt an die Steuererklärung 2014 zu denken. Etwa, wenn man Belege für Geschäftsessen aufhebt.

Wien. Um eine Arbeitnehmerveranlagung für 2013 zu erstellen, hat man noch Zeit, und zwar bis September des nächsten Jahres (im Fall einer Pflichtveranlagung) oder überhaupt fünf Jahre (für jene, die zu keiner Veranlagung verpflichtet sind). Verpflichtet ist man als Lohnsteuerpflichtiger, wenn man neben den Lohneinkünften oder der Pension weitere Einkünfte (etwa Honorare) von mehr als 730Euro bezogen hat oder mehreren unselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen nachgeht.

Sich mit der Frage nach Absetzmöglichkeiten 2014 zu beschäftigen, zahlt sich allerdings schon jetzt aus– auch wenn man dem Finanzamt über diese erst bis September 2015 Bescheid geben muss: etwa, wenn man Werbungskosten für Geschäftsessen absetzen will. „Da die Finanz bei der Anerkennung einen strengen Maßstab anlegt, sollte man auf Belegen (Gasthausrechnungen) händisch den Namen der eingeladenen Personen und den beruflichen Zusammenhang (z.B. ,Bewirtung Dr. Maier, Wien 10, Vertragsabschluss XY‘) vermerken.“ Diesen und andere Tipps findet man im „SteuerSparBuch 2013/14 für Lohnsteuerzahler und Selbstständige“ von Eduard Müller.

Wo darf die Wohnung liegen?

Dort erhält man nicht nur eine Übersicht über alle möglichen Absetzmöglichkeiten, sondern auch Hilfestellung bei der Frage, wie man überhaupt eine Steuererklärung erstellen kann: entweder elektronisch via Finanz-Online oder indem man sich die entsprechenden Formulare zuschicken lässt.

Doch sind neuerdings „nur Originalformulare“ zulässig. Sich die Formulare im Internet herunterzuladen geht also nicht mehr. Auch einige Bestimmungen zu den Absetzmöglichkeiten selbst sind neu: Will man etwa die Ausgaben für Wohnraumschaffung von der Steuer absetzen, so muss der Wohnraum in der Europäischen Union oder im EWR-Raum liegen. Und für Kinder, die außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz leben, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag mehr zu. Doch kann man 50 Prozent der tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Und die Liste der begünstigten Spendenempfänger (abrufbar auf der Homepage www.bmf.gv.at) wurde um Dachverbände zur Förderung des Behindertensports erweitert.

Der Autor erklärt auch Grundsätzliches: Absetzbeträge „kürzen direkt die Steuer und sind damit bares Geld“. Steuerfreibeträge hingegen mindern die Steuerbemessungsgrundlage. „Ihre finanzielle Auswirkung ist davon abhängig, in welcher Progressionsstufe das jeweilige Einkommen liegt.“ Steuerfreibeträge kommen also Besserverdienenden in stärkerem Maß zugute– doch hat der Gesetzgeber sie vielfach eingeschränkt.

Absetzmöglichkeiten gedeckelt

So gibt es etwa die „Topfsonderausgaben“. Dazu zählen etwa Prämien für private Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen. Diese sind nur zu einem Viertel absetzbar und lediglich bis zur Höchstgrenze von 2920 Euro pro Jahr (bei Alleinstehenden). Wer mehr als 36.400 Euro im Jahr verdient, für den fällt die Absetzmöglichkeit einschleifend weg. Wer mehr als 60.000 Euro verdient, erhält sie gar nicht mehr.

Doch wer für Kinder Versicherungen abgeschlossen hat, kann im Rahmen der Topfsonderausgaben mehr absetzen als die 2920Euro. Hier stellt sich die Frage, welcher Elternteil das tun sollte. Zumeist derjenige, der „die höheren Einkünfte hat, allerdings wegen des einschleifenden Wegfalls nicht mehr als 36.400 Euro bzw. 60.000 Euro“.

Bei den Werbungskosten stellt sich die Frage, ob man das Pauschale, das bei einigen Berufsgruppen relativ hoch ist, in Anspruch nehmen oder Belege sammeln soll. Eduard Müllers Ratschlag: „Mit den Pauschalbeträgen sollte man sich nur zufriedengeben, wenn man zu bequem ist, Belege zu sammeln.“ Die Werbungskosten seien meist tatsächlich höher.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.12.2013)

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