Wie die Tricks zur Steuerflucht gestoppt werden sollen

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Konzerne sollen sich künftig nicht mehr künstlich arm rechnen können, um der Steuerpflicht zu entgehen, plant die Industrieländer-Organisation OECD.

Die Top-Wirtschaftsmächte machen ernst im Kampf gegen Steuertricks international agierender Konzerne. Die Industrieländer-Organisation OECD hat im Auftrag der großen Industrie- und Schwellenländer (G-20) einen Aktionsplan gegen die legalen Steuertricks grenzüberschreitender Konzerne erarbeitet.

Mit dem Aktionsplan, der zum Teil schon 2014 vorgestellt wurde, sollen die Steuersysteme näher zusammenrücken. Denn bisher nutzen die Konzerne die Unterschiede in den nationalen Systemen aus, um Steuern zu sparen. So werden Finanzierungsinstrumente verschieden behandelt. Dies kann dazu führen, das Gewinne überhaupt nicht besteuert werden. Die Staaten sollen an dieser Stelle ihre Steuersysteme anhand eines umfangreichen Leitfadens der OECD-Experten verknüpfen.

Grenze für Abzug von Zinsen

Ein beliebter Trick ist, dass Konzerne ihren Töchtern im Ausland hohe Kredite gewähren. Über die dafür fälligen Zinsen werden dann die Gewinne der Tochter "abgesaugt". Der Plan sieht vor, die Abzugsfähigkeit solcher Zinszahlungen zu begrenzen. In Deutschland etwa existiert schon seit Jahren eine "Zinsschranke".

Ein weiterer Punkt sind einheitliche Regeln für sogenannte Patentboxen. Dabei handelt es sich um steuerliche Sonderregeln für Einnahmen eines Unternehmens aus Patenten und Lizenzen. Kritiker bemängeln, dass Konzerne ihre Patente in Länder mit Patentboxen verlagern. Künftig soll das Privileg nur noch gewährt werden, wenn die Forschungstätigkeit auch in dem Land geleistet wurde, in dem die Patenbox genutzt wird.

Neuer Betriebsstättenbegriff

Der Aktionsplan sieht Maßnahmen vor, die verhindern sollen, das sich Konzerne künstlich arm rechnen. So sind Fälle bekannt, in denen sich einem Konzern keine klare Betriebsstätte mehr zurechnen lässt - eine Besteuerung kann dann gar nicht mehr stattfinden. Die OECD macht hier Vorschläge für Änderungen an den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Um die Rechtslage an die digitale Wirtschaft anzupassen, wird außerdem der Betriebsstättenbegriff modernisiert: So soll künftig auch das Auslieferungslager eines Online-Händlers als eine Betriebsstätte gelten und entsprechend des Gewinnanteils besteuert werden können. Bisher geht das nicht.

Verrechnungspreise objektivieren

Der Plan sieht außerdem eine Aktualisierung der Richtlinien für "Verrechnungspreise" vor. Dabei handelt es sich um Kosten, die sich Konzernteile gegenseitig in Rechnung stellen. Auch auf diesem Weg können Gewinne über Grenzen verschoben werden. Die OECD schlägt vor, den Grundsatz der Fremdvergleiche zu stärken: Die Verrechnungspreise im Konzern sollen sich noch stärker an den Preisen orientieren, die ein unabhängiger Dritter für die gleiche Leistung bezahlen müsste.

Für Konzerne soll außerdem ein "Country-by-Country-Reporting" (CbCR) eingeführt werden: Sie sollen wesentliche Kennziffern wie Umsatz, Steuern und Mitarbeiter nach Ländern erfassen. So soll ein Überblick über die globale Aufteilung von Erträgen und Steuern entstehen - und ein Ansatz für Prüfungen. Für das CbCR ist ein automatischer, länderübergreifender Informationsaustausch der Finanzbehörden geplant, sofern die Staaten dazu eine völkerrechtliche Vereinbarung haben.

(APA/Reuters)

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