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Gutscheine dürfen nicht auf zwei Jahre befristet werden

09.08.2012 | 10:32 |   (DiePresse.com)

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass Gutscheine 30 Jahre lang gültig sein müssen. Ausnahmen müssen sachlich nachvollziehbar sein.

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist. Sie sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Das teilte die Konsumenteninformation der Arbeiterkammer Oberösterreich, die eine entsprechende Klage eingebracht hatte, am Donnerstag in einer Presseaussendung mit. Der Verein für Konsumenteninformation habe eine Firma, die Hotelgutscheine mit zweijähriger Befristung verkaufte, aufgefordert, diese Frist zu streichen. Als dem nicht nachgekommen wurde, brachten die Konsumentenschützer Klage ein.

Der OGH entschied, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Der Gerichtshof lässt eine Verkürzung dieser Frist zu, wenn dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen. Sei es dem Konsumenten nach Ablauf der Zeit nicht mehr möglich, die Gutschrift einzulösen oder ihren Wert zurückzubekommen, dann ist das Unternehmen um den Betrag bereichert. Das sei nicht gerechtfertigt und für den Verbraucher gröblich benachteiligend. Daher sei die Befristung ungültig, hieß es.

Wer einen abgelaufenen Gutschein zu Hause habe, könne mittels Musterbrief auf www.ak-konsumenten.info die Einlösung oder die Rückzahlung des Wertes einfordern. Wenn das Unternehmen nicht reagiere, solle man sich an die AK wenden.

(APA)

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20 Kommentare
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Gutscheine sind einfach nur Schwachsinn!

Ich habe auch noch immer uralte herumliegen, die ich irgendwann geschenkt bekommen habe. Teilweise noch in ATS, teilweise gibt es die Firmen nicht mehr.

Gutscheine sind nichts anderes als alternatives Geld, das aber davon abhängt, ob der Emittent nicht pleite geht, oder überhaupt bereit ist die Gutscheine anzunehmen.

Warum gibt es Bargeld?
Warum wollen es manche abschaffen?

Ganz einfach, der versteckte Betrug ist überall gegenwärtig.

Gast: Klare Sache!
10.08.2012 07:02
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Einfache Lösung:

Keine Gutscheine sondern Bargeld schenken!

Ist einfach, oder?

Gast: gast neu
10.08.2012 05:45
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scheindebatte

bitte wer lässt gutscheine schon jahrelang liegen?

wer weiss wie lange es das unternehmen gibt dann schaut man durch die finger

ich löse sie relativ schnell ein

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Re: scheindebatte

Gutscheine sollen dazu animieren zu konsumieren und Geld auszugeben. Denn wenn man Bargeld geschenkt bekommt, kann man selbst entscheiden, ob man es spart oder ausgibt und vor allem wofür man es ausgibt.

Gutscheine haben also fast nur Nachteile.

Gast: Zenzine
09.08.2012 22:13
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Hä?

Was ist daran jetzt neu? Waren Gutscheine nicht schon länger 30 Jahre lang gültig?

Preiserhöhung kein Argument, wenn es nur um Inflationsanpassung geht

Schwimmbadtickets werden zB zwar immer teurer, allerdings wird die Vorauszahlung ja auch nicht verzinst.

Daher sind Teuerungen alleine mE kein driftiger Grund für die Verjährung von Gutscheinen.

Eine anstehende deutliche Verbesserung des Angebots dagegen schon.

Gast: Analyst 829
09.08.2012 14:01
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Wenigstens ist der OGH konsequent

Vor wenigen Jahren entschied der OGH, dass Guthaben bei Handywertkarten vom Netzbetreiber zurückzuzahlen seinen und eben nicht verfallen, wenn z. B. die Simkarte nicht mehr funktioniert.

Das hindert aber z. B. den Netzbetreiber 3 nicht daran, Guthaben von sogenannten Six-Back-Tarifen, einzubehalten, nachdem der Netzbetreiber, weil er nun Verluste mit dem Tarif macht, einfach über Nacht die Leitungen kappt!

Angeblich klagen nur 10 % der Kunden, die Guthaben ein!

Damit verdient der chinesische Konzern eben bei 100.000 Kunden wo nur 10.000 die Guthaben einklagen mindestens 50 Mio. Euro, weil das durchschnittliche Guthaben bei diesem Tarif weit über 500 Euro liegen soll.

So lange sich die Menschen nicht trauen Konzerne zu klagen, werden also jene, die Gutschriften und Gutscheine ausgeben, ein leichtes Spiel!

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Re: Wenigstens ist der OGH konsequent

Der Trick ist, dass es sich meist um Bagatellbeträge handelt, die keiner einklagen wird.

So verdienen die Unternehmen mit der Dummheit der Menschen ein schönes Körberlgeld.

Gast: Hinteregger Sepp
09.08.2012 13:28
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Zu kurz gedacht

Das Risiko von Verlust durch Gutscheine über 2 Jahre hinweg ist leicht zu kalkulieren. Gutscheine, welche über 30 Jahre gelten, können ein erhebliches Risiko darstellen.
Letztendlich wird dies höchstens zu weniger Gutscheinen führen. Schlecht für den Konsumenten, schön für den Beamten, der sich wiedereinmal wichtig machen durfte.

Sehr richtig: Verkaufte, aber nicht eingelöste ...

... Gutscheine verschaffen dem Unternehmer einen Barwertvorteil. Sollte er sich trotzdem nicht über 2 Jahre hinaus an die Leistungszusage gebunden fühlen wollen, dann gehört es sich, dass er den Gutscheinsbetrag zumindest gegen Einziehung erstattet.

Macht ja schließlich auch die Gemeinde Wien so bei Preisanhebungen von Park- und Fahrscheinen in ihrem Furor gegen hamsternde Scheine-Spekulanten, die eigentlich nur unverzinst Geld vorgeschossen haben.

Ob sich der OGH traut, auch eine verzinste Erstattung zu verlangen? Das würde die Gemeinde Wien nämlich inkommodieren - Autsch!

Re: Sehr richtig: Verkaufte, aber nicht eingelöste ...

Das mit der Verzinsung sehe ich auch so. Diese könnte dann präzise mit den Preissteigerungen gegengerechnet werden.

So könnte es funktionieren: zB 1 Jahr einzulösen, danach mit Verzinsung auf den aktuellen Preis anrechenbar.

Aber das wäre viel zu komplex für unsere kleinen Angestelltenhirne.

Gast: pol Beobachterin
09.08.2012 12:54
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Das ist doch das große Geschäft mit den Gutscheinen...

... all die "abgelaufenen", wo nie jemand versucht sie einzulösen.

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Vergessen zu erwähnen...

...wurde imho ein wichtiger Zusatz:
"Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre", unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen "unzulässig ist."

Der Aufhänger ist ja gerade § 879 Abs 3 ABGB! Als Freibrief für Konsumenten sehe ich das nicht.

Antworten Gast: a0907760
09.08.2012 22:39
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Re: Vergessen zu erwähnen...

879/3 gilt auch für Vertragsformblätter -> also auch für Gutscheine ;)

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Re: Vergessen zu erwähnen...

Dann sollte man halt ein eigenes Gesetz dafür machen. So selten kommt das nicht vor. Es ist schon absurd, wenn ein Gutschein überhaupt irgendwann verfällt. Im Grunde hat man für einen späteren Einkauf damit Bargeld bei der Firma hinterlegt.

Gast: Pips
09.08.2012 10:50
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Eigentlich

das normalste der Welt! Bargeld verfällt nicht. Wenn ich jemanden € 100,00 gebe, sind die auch nach 20 Jahren € 100,00 wert, was immer die € 100,00 nach 20 Jahren für eine Kaufkraft haben.

Re: Eigentlich

Naja, da gibt es ein Problem. Ein Gutschein muss ja als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen werden.

Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen wäre auf dem Papier überschuldet, weil einfach in 30 Jahren viele Gutscheine verloren gegangen sind, diese jedoch noch immer als Verbindlichkeit in der Bilanz aufscheinen. In Wirklichkeit jedoch ginge es dem Unternehmen gut.

Das kann Probleme bei der handelsrechtlichen Bewertung des Unternehmens bringen. Daher sind 30 Jahre wohl angemessen.

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Re: Re: Eigentlich

Den Verbindlichkeiten steht aber auch ein Guthaben gegenüber. Wo ist also das Problem in der Bilanz?

Sie meinen wenn das Geld schon ausgegeben wurde? Das ist dann eigentlich Betrug.


Re: Eigentlich

- soweit es den Euro dann noch gibt!

Antworten Antworten Gast: Pips
09.08.2012 11:58
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Re: Re: Eigentlich

No, dann wird´s in die Ersatzwährung umgerechnet. NoNa. Wie beim Schilling/Euro

Hobbyökonom