Die Wirtschaftskammer sieht nach dem OGH-Urteil zur Gültigkeit von Gutscheinen mehr Rechtsunsicherheit für Händler, Gastronomen und Konsumenten. Der Geschäftsführer der WKÖ-Bundessparte Handel, Rene Tritscher, will nun den OGH-Entscheid analysieren und in den nächsten Wochen den Unternehmern eine Vorgangsweise empfehlen. "Die derzeitige Situation ist nicht befriedigend", sagte er am Freitag zur APA. Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist. Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich dabei aber nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert. Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Laut Tritscher hat es vor einigen Jahren auch ein OGH-Urteil gegeben, das eine Befristung auf fünf Jahre für gültig erklärt.
Fraglich sei, für welche Gutscheinsysteme das Urteil nun gelte. Die verklagte Online-Plattform verkauft nämlich Gutscheine für Thermenbesuche. Ob damit die Entscheidung auch für Handelsunternehmen gelte, sei offen. Außerdem müsse geklärt werden, welche Befristung nun gültig sei. "Die Unternehmen können sich Rechtsunsicherheit nicht leisten", betonte Tritscher.
Konkrete Zahlen über den jährlichen Umsatz mit Gutscheinen in Österreich sind nicht verfügbar. Die WKÖ spricht von einer "zunehmenden Bedeutung".
(APA)
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