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Gutschein-Gültigkeit: Wirtschaftskammer kritisiert Urteil

10.08.2012 | 17:30 |   (DiePresse.com)

Das Höchstgericht hat entschieden, dass Gutscheine nicht auf zwei Jahre befristet werden können. Für die WKÖ ist das Urteil "nicht befriedigend".

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Die Wirtschaftskammer sieht nach dem OGH-Urteil zur Gültigkeit von Gutscheinen mehr Rechtsunsicherheit für Händler, Gastronomen und Konsumenten. Der Geschäftsführer der WKÖ-Bundessparte Handel, Rene Tritscher, will nun den OGH-Entscheid analysieren und in den nächsten Wochen den Unternehmern eine Vorgangsweise empfehlen. "Die derzeitige Situation ist nicht befriedigend", sagte er am Freitag zur APA. Das Höchstgericht stellte nämlich fest, dass die Befristung von Thermengutscheinen auf zwei Jahre unzulässig ist. Um eine Grundsatzentscheidung handelt es sich dabei aber nicht, denn wie lange ein Kupon mindestens einlösbar sein muss, hat der OGH nicht konkretisiert. Wenn kein Ablaufdatum draufsteht, ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Laut Tritscher hat es vor einigen Jahren auch ein OGH-Urteil gegeben, das eine Befristung auf fünf Jahre für gültig erklärt.

Fraglich sei, für welche Gutscheinsysteme das Urteil nun gelte. Die verklagte Online-Plattform verkauft nämlich Gutscheine für Thermenbesuche. Ob damit die Entscheidung auch für Handelsunternehmen gelte, sei offen. Außerdem müsse geklärt werden, welche Befristung nun gültig sei. "Die Unternehmen können sich Rechtsunsicherheit nicht leisten", betonte Tritscher.

Konkrete Zahlen über den jährlichen Umsatz mit Gutscheinen in Österreich sind nicht verfügbar. Die WKÖ spricht von einer "zunehmenden Bedeutung".

(APA)

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17 Kommentare
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keine Gutscheine kaufen!

Verbieten halte ich für übertrieben (... in einem freien Land muss auch Dummheit erlaubt sein!), aber vernünftig wäre es keine Gutscheine zu kaufen!

Ein Gutschein ist ein kosten- und zinsenloses Darlehen, das dem Unternehmen gewährt wird. Manche Unternehmen "bedanken" sich dafür mit einem unverschäm kurzen Ablaufdatum. Am liebsten wäre ihnen wahrscheinlich ein Papier, das nach einer bestimmten Zeit von selbst zerfällt (... könnte ein Patent der Wirtschaftskammer sein!).

Für solche Unternehmen (und für die Wirtschaftskammer?) ist der Konsument kein (Geschäfts-) Partner, sondern soetwas ähnliches wie eine Weihnachtsgans...

Antworten Gast: Ardas
24.08.2012 19:39
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Re: keine Gutscheine kaufen!

Das stimmt so nicht, schließlich ist ein Gutschein für ein Unternehmen schlechter als ein sofortiger Kauf. Zwar bekommt die Firma Geld ohne sofortige Gegenleistung, allerdings entstehen ihr dadurch auch Kosten, schließlich müssen im Gegensatz zu Banknoten oder Münzen Gutscheine von der herausgebenden Firma gedruckt, verteilt, mit Sicherheitsmerkalen (meist Nummer oder Barcode) und oftmals auch mit einer halbwegs geschenktauglichen Verpackung versehen werden.

Die Herausforderung ist hierbei wohl, wie lange eine Firma überhaupt in der Lage ist zu überprüfen, ob der Gutschein überhaupt echt bzw noch gültig ist.

Der Gutschein dient ja als Ersatz für die Ware oder Dienstleistung und auch eine solche kann man nicht ewig später umtauschen. Wenn man das ehrlich betrachtet, sind 2 Jahre eine mehr als nur angemessene First.

Letztlich ist es aber egal, schließlich steht das Urteil und ist zu akzeptieren. Die Folgen sind auch klar, man wird die Kosten entsprechend abändern und die Preise erhöhen.

Weil weiter unten jemand meinte, dass das u.U. ein buchhaltärisches Problem sein könnte: Ist es nicht, man verbucht das als Anzahlung und fertig. Wer soviele Gutscheine ausgibt, dass das buchungstechnisch schwierig wird, hat auch eine entsprechende Buchhaltungssoftware, die das Problem wieder in den Griff bekommt.

Gast: Eulenspiele
13.08.2012 21:36
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Ganz einfach

Gutscheine verbieten, gleich per Gesetz.

Wer Gutscheine schenken möchte, kann auch Geld schenken - und alle Firmen sind von Zorres um Fristen befreit - und die Beschenkten ebenso.




differenzieren...

Wie immer muss man differenzieren. In dem Urteil ging es mWn um WERTGUTSCHEINE, also um Gutscheine für einen bestimmten Geldbetrag.

Diese Gutscheine werden daher INFLATIONIERT, sprich, sind nichts anderes als Geld. Es gibt keine ökonomische Rechtfertigung für eine kurze Befristung.

Gutscheine auf Leistung sind dagegen NICHT inflationiert. Man kauft zum Zeitpunkt null etwas um x, das zum Zeitpunkt 1 "x + a" gekostet hätte. Das sowas nicht 30 Jahre halten kann, ist klar. Das wäre gröblich unbillig für den Unternehmer, der die Leistung zum Zeitpunkt 1 zu erhöhten Kosten erbringen muss.

Antworten Gast: Wirtschaftsliberaler
23.08.2012 06:54
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Re: differenzieren...

Zu differenzieren gibt es hier überhaupt nichts.

Es sollte in Österreich möglich sein, als Wirtschaftstreibender solche Entscheidungen - die Gültigkeitsdauer der herausgegebenen Gutscheine - selbst zu treffen.

Solange der Kunde vorab über die Frist informiert wurde, sollte jede erdenkliche Dauer legal sein. Der Staat braucht sich in diese Angelegenheit schon gar nicht einmischen.

lächerliches urteil

wiedereinmal muss der konsument vor sich selbst geschützt werden. wers nicht schafft einen gutschein binnen der frist einzulösen ist halt einfach zu dämlich. aus fertig.

bin ja gespannt wie sich das ganze auf temporäre gutscheine ala -20% auf alles an einem Wochenende auswirkt....

aber macht ja nix den selbstständigen kömma ruhig noch ein hackl, eine rechtsunsicherheit reinhaun, die verkraftens ja und haben spass daran.... ein staat von mindestsicherungsbeziehern ist das ziel!

Antworten Gast: Dramer
14.08.2012 13:51
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Das war kein Konsumentenschutzurteil.

Hier geht es um eine andere Rechtsfraeg: Verjährungsfristen sind in Österreich zumindest teilweise zwingend. Man kann nicht einfach so per Vertrag die Verjährung massiv herabsetzen, das ist seit 1811 unzulässig. Und das hat der OGH wiederholt festgestellt.

Re: lächerliches urteil

So würde ich das nicht sagen.

Ich habe vor langer Zeit, als ich von zu Hause ausgezogen bin, einen 100-Schillling-Gutschein vom Leiner bekommen. Der kugelt immer noch irgendwo uneingelöst herum.

1. gibt es in meiner Nähe keine Leiner-Filiale
2. zeigen Sie mir etwas Brauchbares, das man beim Leiner um 100 Schilling kaufen kann.

Mir wäre es lieber, ich könnte den Gutschein in Bargeld umtauschen. Dann könnte ich mir wenigstens einen Kaffee drum kaufen.

Antworten Antworten Gast: norxi
15.08.2012 12:45
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Re: Re: lächerliches urteil

Ein Tipp: sprechen Sie Menschen, die beim Leiner an der Kassa angestellt sind freundlich an und bitten Sie diese Ihren Gutschein als Zahlungsmittel zu verwenden. Das macht sicher jemand und Sie sind Ihren Gutschein los.
Ich hab das auch schon einmal gemacht, damals war aber schnell ein Kaufhausmanager da, der mir den Gutschein in Geld umgetauscht hat. Anscheinend war denen das nicht so angenehm ...

Re: Re: lächerliches urteil

kauf dir kerzen oder servietten.

wenn einer so dumm ist und dir gänzlich unpassende gutscheine schenkt ist das ja nicht die schuld der firma oder?

Gast: hutau
12.08.2012 10:26
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Ist ja wohl klar, dass ein Gutschein eigentlich überhaupt nicht -wie Banknoten- seine Gültigkeit verlieren darf


Gast: walrap elosa`s mommy
11.08.2012 18:56
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gutschein gültigkeit

30 jahre ist natürlich total übertrieben-solange existiert dank der leit - sa...eh kein betrieb in österreich...:)))))

Gutschein vs Geld

Bei einem Gutschein handelt es sich doch um eine Art von Geld! Was spricht dagegen, ihn auch so zu behandeln? Manchen Leuten ist es halt peinlich, Geld zu schenken, also einen Gutschein. Die Firmen verdienen doch daran genau so, wie an Geld! Und man bekommt für den Gutschein-Betrag ja auch nicht mehr dafür in ein paar Jahren. Der Gutschein leidet genau so unter der Geldentwertung wie Geld! Er sollte daher eigentlich ewig gelten, zumindest so lange es die Firma oder eine entsprechende Übernahme-Firma gibt.
Wer etwas daran auszusetzen hat, dem geht es doch nur um das Zusatzeinkommen aus einem legalisierten Betrug.
Endlich mal wieder ein Urteil im Sinne der Bürger!

Re: Gutschein vs Geld

Es ist eher ein Bilanztechnisches Problem, wenn die Zahlung und der Aufwand zeitlich derart auseinander fallen, weil man dann Rückstellungen bilden muss oder so.
Ich kenn mich damit nicht wirklich aus, aber für Buchhalter sind solche offenen Posten ziemliche Albträume.

Es macht auch einen Unterschied, ob es Gutscheine im Wert eines bestimmten Geldbetrages oder Gutscheine für Leistungen sind. Ein Gutschein für eine Nacht in der Therme unterliegt zum Beispiel nicht der Geldentwertung.

Dass es umgekehrt auch nicht wirklich befriedigend ist, wenn das Unternehmen den ganzen Preis ohne jegliche Gegenleistung erhält, ist natürlich richtig. Legalisierter Betrug ist es aber nicht, weil ja niemand getäuscht wird. Und mit einer Befristung von zwei Jahren wird es dem Beschenkten auch nicht wirklich besonders schwer gemacht die rechtzeitig einzulösen. Hier also derart böse Absicht zu unterstellen wie bei einem Betrug geht mE also doch deutlich zu weit.

Antworten Antworten Gast: Gast-vvs
13.08.2012 13:41
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Re: Re: Gutschein vs Geld

Wenn ein Buchhalter nicht in der Lage ist, Gutscheine richtig zu behandeln, hat er seinen Beruf verfehlt.

Re: Re: Gutschein vs Geld

Mit dem Einwand "eine Nacht in der Therme" hast du natürlich Recht. Aber dann müssen sie halt die Gutscheine umstellen. Und das Problem mit den Buchhaltern! Das lässt sich lösen, zumindest wenn ein Buchhalter das wert ist, was er bezahlt bekommt.
Und man kann ja den Gutschein für die Nacht in der Therme vom Wert her auf 2 Jahre begrenzen, doch sein Geldwert bleibt auch für länger bestehen, der GS-Besitzer muss halt dann den Rest draufzahlen.
So wie jetzt ist es aber ein legalisierter Betrug, mit dem die Gutschein-Verkäufer auch spekuliert haben.

Re: Re: Re: Gutschein vs Geld

...oder man gibt dem Kunden bei Nichteinlösung ganz einfach den Geldwert retour. Kann ja nicht so schwer sein.

Oft bekommt man etwas geschenkt, das man überhaupt nicht brauchen kann. Da wäre es halt schon schön, wenn man zumindest den Gutschein in Bargeld tauschen könnte.

Hobbyökonom