VfGH könnte Teile der ÖBB-Pensionsreform 2003 kippen

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THEMENBILD: BAHN UND OeBBAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Der OGH hegt Zweifel, ob der Vertrauensschutz für pensionsnähere Jahrgänge verletzt worden sei. Und schaltet den Verfassungsgerichtshof ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hegt verfassungsrechtliche Zweifel gegen die - unter der schwarz-blauen Regierung eingeleitete - Anhebung des Pensionsantrittsalters bei den ÖBB. Die Auswirkungen der Reformen 2001 und 2003 könnten den Vertrauensschutz vor allem für pensionsnähere Jahrgänge verletzen, meint der OGH. Er schaltet deshalb den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein und beantragt die Aufhebung der Regelungen zu Wartezeit, Steigerungsbetrag und Übergangsfristen aus dem Jahr 2003.

Der VfGH wurde mit dem Fall durch eine Klage eines ÖBB-Bediensteten befasst, der nach der ursprünglichen Rechtslage 2009 in Pension hätte gehen können. Die Pensionsreform 2001 bescherte ihm eine Verschiebung auf Mai 2011 - und das Budgetbegleitgesetz 2003 (mit Ausdehnung der Wartezeit und der Absenkung des Steigerungsbetrages) eine weitere. Nach der nun gültigen Rechtslage müsste der Kläger bis Mai 2016 auf seine Pensionierung warten.

Wurde Gleichheitssatz verletzt?

Dieser Fall ließ im OGH Zweifel entstehen, "ob die Relation zwischen den Übergangsfristen und der Intensität des Eigentumseingriffs noch angemessen ist und die Verschlechterung der Rechtsposition für den Kläger daher dem verfassungsgesetzlichen Vertrauensschutz entspricht".

Der OGH verweist auf den Vertrauensschutz bzw. den Gleichheitssatz: Dieser wird verletzt, wenn eine Gesetzesänderung plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Die Erhöhung des ÖBB-Pensionsalters treffe vor allem pensionsnähere Jahrgänge wie den Kläger. Sein Pensionsalter habe sich - sieben bis acht Jahre vor dem ursprünglich möglichen Antritt, um fünf Jahre (bzw. gegenüber der Stammfassung der Regelung sogar um 6,5 Jahre) nach hinten verschoben, stellt der OGH fest.

Keine Bedenken hat der OGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit. "Die Auswirkungen der Erhöhung des Pensionsantrittsalters erscheinen nicht unverhältnismäßig", sieht das Höchstgericht diesen vom Gesetzgeber einzuhaltenden Grundsatz nicht verletzt.

Dass die ÖBB-Pensionsreform aus dem Jahr 2001 (mit dem u.a. das Pensionsalter um eineinhalb Jahre auf 54,5 Jahre angehoben worden war) von öffentlichem Interesse und daher verhältnismäßig ist, befand 2003 auch schon der VfGH. Damals ging es vorwiegend um die Frage, ob per Gesetz in die privatrechtlichen Regelungen der ÖBB eingegriffen werden kann. Dies sei gestattet, wenn öffentliches Interesse bestehe und der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist, befand der VfGH damals.

(APA)

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