Gutachten: AUA könnte Lufthansa teurer kommen

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Die Lufthansa holt in Bezug auf die AUA-Übernahme die Vergangenheit ein. Sie muss möglicherweise einigen AUA-Aktionären mehr zahlen. Die einst gebotene Zwangsabfindung sei viel zu niedrig, sagt Experte Platzer.

Wien/Red./Eid. Die Lufthansa holt in Bezug auf die Übernahme der AUA die Vergangenheit ein. Sie muss möglicherweise einigen AUA-Aktionären mehr zahlen. Das könnten bis zu knapp zehn Mio. Euro sein, bestätigt Aktionärsschützer Wilhelm Rasinger der „Presse“.

Die Lufthansa bot im März 2009 den AUA-Aktionären 4,49 Euro je Aktie. Die meisten Aktionäre nahmen das Angebot an. Dem verbleibenden Streubesitz von 4,44 Prozent wurden dann nur 50 Cent je Aktie geboten. Die Lufthansa argumentierte den niedrigen Preis mit dem damals negativen Wert der AUA von minus 2,43 Euro je Aktie und stützte sich auf ein Gutachten von Deloitte. Die streitbaren Streubesitz-Eigner, darunter Rasinger und der Investor Rupert-Heinrich Staller, dienten ihre Papiere im Rahmen der Zwangsabfindung (Squeeze-out) nicht an und gingen zu Gericht.

Das zur Streitschlichtung eingesetzte richterliche Gremium unter Vorsitz von Manfred Mayer, das auch die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses klären soll, hat nach mehrfacher Beratung ein Gutachten in Auftrag gegeben, wie das „Wirtschaftsblatt“ berichtet. Walter Platzer von Grant Thornton Unitreu kommt mit dem Luftfahrtexperten Christoph Brützel in der Bewertung zu einem aufsehenerregenden Ergebnis: Der angemessene Abfindungswert liegt zwischen 0,64 und 1,21 Euro.

Beihilfe als Kapitalerhöhung

Die Bandbreite kommt durch die unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungsmethoden zustande. Die beim AUA-Verkauf vom Staat gewährte Beihilfe von 500 Mio. Euro wurde im Gutachten als fiktive Kapitalerhöhung berücksichtigt.

Der IVA ist hingegen der Ansicht, dass die Beihilfe sogar als Gesellschafterzuschuss darzustellen sei. Daraus ergäbe sich ein deutlich höherer Aktienpreis von rund 2,80 Euro.

Laut Rasinger müsste das Gremium nun einen Vergleich zustande bringen. Eine wichtige Rolle dabei könnte die Anfechtungsklage spielen, die Staller gegen den Beschluss der Barabfindung, der bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 16.Dezember2009 gefasst worden ist, eingebracht hat. Die Klage ist beim Obersten Gerichtshof (OGH) anhängig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.01.2013)

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