Aktienverluste: OGH erweitert Bankhaftung

(c) Clemens Fabry
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Die Aviso Zeta haftet für Schäden, wenn ihre Rechtsvorgängerin, die Constantia Privatbank, Anleger via Vertriebskanal "bewusst oder erkennbar falsch bzw. irreführend" informierte.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erweitert die Haftung von Banken gegenüber geschädigten Anlegern. Nach einer aktuellen Entscheidung des Höchstgerichts müssen Banken ihre Kunden für Kursverluste auf deren Wertpapierdepots entschädigen, wenn sie über einen Vertriebskanal falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben. Ob im konkreten Fall die Aviso Zeta, Bad Bank der einstigen Constantia Privatbank, für Verluste aus Immofinanz- und Immoeast-Veranlagungen aufkommen muss, steht noch nicht fest: Das muss jetzt das Handelsgericht im Lichte der neuen Richtungsentscheidung klären.

Die klagenden Anleger hatten bis Februar 2007 mehrmals solche Aktien erstanden und im Constantia-Depot gehalten. Als in der zweiten Jahreshälfte die Kurse fielen, fragten sie den Berater AWD, ob sie noch „bei gutem Wind“ verkaufen sollten. Der sprach, angeblich aufgrund von Informationen der Constantia „beziehungsweise“ der Immofinanz (Genaueres wird jetzt noch zu klären sein), von einer bloßen „Marktdelle“ und riet vom Verkauf ab. Doch die Verluste wuchsen.

Zwar ist die Depotbank ihren Kunden zu keiner Beratung bei Verkaufsentscheidungen verpflichtet. Der OGH stuft das Verbot von Marktmanipulationen aber als ein „Schutzgesetz“ ein, mit dessen Hilfe Geschädigte leichter zu Ersatz kommen (8 Ob 104/12w): Aviso Zeta haftet demnach für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass ihre Rechtsvorgängerin Constantia Privatbank über den AWD-Vertriebskanal „bewusst oder erkennbar falsche bzw. irreführende Informationen in Bezug auf das Halten“ der Wertpapiere gestreut hat.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.02.2013)

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