Causa Telekom: "Kronzeuge" Schieszler erhält Diversion

Gernot Schieszler
Gernot SchieszlerAPA/GEORG HOCHMUTH
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Das Strafverfahren gegen den ehemaligen Controlling-Chef der Telekom wird eingestellt, wenn er 300.000 Euro bezahlt und 120 Stunden an gemeinnütziger Leistung erbringt.

Das Strafverfahren gegen den ehemaligen Controlling-Chef der Telekom Austria, Gernot Schieszler, wegen seiner Verwicklung in diverse Aspekte der Telekom-Affäre steht unmittelbar vor der Einstellung. Das bestätigten am Donnerstag eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien und Schieszlers Anwalt Stefan Prochaska.

"Es ist von unserer Seite ein Diversionsangebot an Schieszler ergangen", sagte die Sprecherin. Der 43-jährige Grieskirchner hat 300.000 Euro zu bezahlen und 120 Stunden an gemeinnütziger Leistung zu erbringen, wie sein Anwalt erklärte. Das Geld werde in wenigen Tagen überwiesen: "Sie können sicher sein, dass wir auf das Angebot eingehen werden".

Wie Dagmar Albegger, Ressortmediensprecherin des Justizministeriums, erklärte, würde damit österreichweit erstmals die in der Strafprozessordnung normierte Kronzeugen-Regelung greifen.

"Justizgeschichte schreibt man nicht jeden Tag", sagte dazu Anwalt Prochaska. Er habe sich seit zwei jahren dafür stark gemacht, dass die Justiz seinen Mandanten als als Kronzeugen akzeptiert: "Wir sind sehr erfreut, dass es funktioniert hat."

Kronzeugen-Regelung

§ 209 a StPO - Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

(1)Die Staatsanwaltschaft kann nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, 1. die Aufklärung einer der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der WKStA (§§ 20a und 20b) unterliegenden Straftat entscheidend zu fördern, oder 2. eine Person auszuforschen, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war.

(2) Ein Vorgehen nach Abs. 1 setzt voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die übernommenen Leistungen (§ 198 Abs. 1 Z 1 bis 3), das Aussageverhalten, insbesondere die vollständige Darstellung der eigenen Taten, und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten; es ist im Fall des § 198 Abs. 2 Z 3 sowie bei einer Straftat des Beschuldigten unzulässig, durch die eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte. Abweichend von § 200 Abs. 2 darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen entsprechen. (...)

Schieszler soll unter anderem in Manipulationen des Aktienkurses der Telekom Austria verwickelt gewesen sein - in diesem Zusammenhang wurden auf Basis seiner Angaben die Ex-TA-Vorstände Rudolf Fischer, Stefano Colombo und Josef Trimmel Ende Februar in erster Instanz wegen Untreue schuldig gesprochen.

Schieszler soll außerdem mit seiner Unterschrift dazu beigetragen haben, dass der ehemalige TA-Marketing-Chef Stefan Tweraser nach seinem Ausscheiden in den Genuss von 585.600 Euro kam, die ihm die Telekom laut einer rechtskräftigen Anklageschrift gegen Tweraser und drei Mitangeklagte auf Basis einer "Scheinrechnung" ohne werthaltige Gegenleistung gezahlt haben soll.

Schieszler hat sein Wissen über kriminelle Vorgänge rund um die TA in zahlreichen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft Wien und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität und Korruption preisgegeben, die bisher in vier Anklageschriften - darunter bereits gerichtsanhängige Zahlungsflüsse an die FPÖ und das BZÖ - mündeten. Weitere Anklagen dürften folgen.

(APA/Red.)

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