Die Handelskette Spar wurde im Zivilprozess wegen unlauterem Wettbewerb verurteilt. Sie muss die Konzernbilanz offen legen, so die Richterin.
Im Zivilprozess der steirischen Shoppingcity Seiersberg GmbH gegen den Spar-Konzern hat das Salzburger Handelsunternehmen eine Niederlage einstecken müssen. Wie das Landesgericht Salzburg am Freitag informierte, hat eine Spar-Beteiligungsgesellschaft laut dem nun vorliegenden schriftlichen Urteil gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Laut Richterin Heidi Premstaller-Grundner muss die sogenannte "Holdag Beteiligungsgesellschaft" in Zukunft den Konzernabschluss innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag vorlegen und dabei alle Tochterunternehmen miteinbeziehen. Ansonsten liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Denn dass aus einer Konzernbilanz die wirtschaftliche Situation des Gesamtkonzerns ersichtlich ist, könne etwa für Lieferanten, Mieter oder Mitbewerber durchaus von Relevanz sein – unabhängig davon, wie gut oder schlecht es einem Unternehmen geht. "Legen einzelne Konzerne offen, andere hingegen nicht, ist dies geeignet zu einer Wettbewerbsbeeinflussung zu führen."
Spar hatte sich damit gerechtfertigt, dass die Beteiligungsgesellschaft nur von untergeordneter Bedeutung und zur Darstellung der Konzernlage nicht notwendig sei. Zumal veröffentliche die Gruppe jeden einzelnen Jahresabschluss. Aus dem Konzernabschluss seien für die Mitbewerber keine weiteren Informationen herauszulesen, die sich nicht ohnehin bereits in den jeweiligen Jahresabschlüssen finden würden.
Dazu die Richterin: "Die Offenlegung der Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen des Konzerns ersetzt die Konzernbilanz nicht, da es einen bedeutenden Unterschied macht, ob nur durch Analyse mehrerer oder sogar einer Vielzahl nebeneinander bestehender Jahresabschlüsse ein Gesamteindruck gewonnen werden kann." Eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Konzernbilanz führe unmittelbar zur Verpflichtung der Offenlegung.
Anders bei der zweiten Klage gegen die Dachgesellschaft "Spar Holding AG". Hier wurde die Klage abgewiesen. Eine Offenlegung ist in diesem Fall nicht verpflichtend, weil die Konzernabschlüsse von der "Holdag" erstellt werden, die - sofern das Urteil hält - eben in Zukunft ohnehin veröffentlicht werden müssen.
Beide Konzerne betreiben Einkaufszentren und sind Kontrahenten. Der Rechtsansicht der Betreiber der Shoppingcity Seiersberg - das Einkaufszentrum liegt südlich von Graz - zufolge hat Spar bei der Veröffentlichung der Bilanzdaten "bewusst" die Offenlegungspflicht missachten, um "ihre tatsächliche schlechte wirtschaftliche Lage sowohl ihren Kunden als auch ihren Lieferanten zu verschleiern." Ein Umstand, den der Handelskonzern stets zurückgewiesen hatte.
Übrigens: Das Begehren der Steirer auf Veröffentlichung des Urteils wurde von der Richterin abgewiesen, allerdings müssen die Betreiber der Shoppingcity Seiersberg die abgewiesene Klage gegen die "Spar Holding AG" auf eigene Kosten in einer Tageszeitung und auf den Homepages vor allem von Salzburger Medien veröffentlichen.
(APA)