Libro-Verfahren: Rettberg blitzt vor Höchstgerichten ab

LIBRO-PROZESS: RETTBERG
LIBRO-PROZESS: RETTBERG(c) APA/ANDREAS PESSENLEHNER (ANDREAS PESSENLEHNER)
  • Drucken

Ex-Manager kann Befangenheit von OGH-Richtern nicht belegen. Rettbergwurde wegen Untreue zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt

Wien. André Rettberg, Exchef der Buchhandelskette Libro, wartet auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Dieser soll entscheiden, ob Rettberg 2011 vom Landesgericht Wr. Neustadt zu Recht wegen Untreue zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden ist. Doch noch vor diesem Urteil hat Rettberg vor zwei Höchstgerichten Niederlagen in einer Zwischenetappe erlitten.

Rettberg wollte sich präventiv gegen eine von ihm behauptete Befangenheit von OGH-Richtern bis hin zum Präsidenten wehren. Sowohl beim OGH als auch beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) scheiterte er jedoch mit diesem Versuch.

Rettberg gab an, OGH-Präsident Eckart Ratz hätte den Mitgliedern des für seinen Fall zuständigen Senats (vorsichtig ausgedrückt) „bedeutet“, dass sie nicht im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur entscheiden könnten. Diese hatte im Vorjahr damit aufhorchen lassen, dass sie den Untreuevorwurf gegen Rettberg verneinte. Allerdings: Die betreffenden OGH-Richter gaben übereinstimmend an, „dass keinerlei Versuche einer Einflussnahme des Präsidenten des OGH auf die inhaltliche Erledigung der vorliegenden Rechtsmittel stattgefunden haben“, so der OGH. Da damit die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richter nicht zu bezweifeln sei, seien diese nicht von der Entscheidung ausgeschlossen.

Vor dem Verfassungsgerichtshof versuchte Rettberg, die Befugnisse des OGH-Präsidenten zu kippen. Ratz verhindere aufgrund der ihm faktisch zukommenden „Autorität“ und „Einflussnahme auch auf die Rechtsprechung der einzelnen Senate“ eine „freie Rechtsfindung“. Das Gesetz, das ihm die Leitung und Dienstaufsicht übertrage, sei verfassungswidrig. Der VfGH vermisste aber nähere Angaben, worin das auch hier behauptete „Bedeuten“ des OGH-Präsidenten bestanden haben soll. Mit einem „völlig unsubstanziiert gebliebenen“ Vorbringen habe Rettberg es unterlassen darzulegen, inwiefern er durch das OGH-Gesetz unmittelbar und aktuell betroffen sei. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.01.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.