OGH-Urteil: Niederlage für Versicherer

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Bei vorzeitiger Vertragsauflösung darf eine Assekuranz den Dauerrabatt bei einer Prämie nicht zurückfordern.

Wien. Wer eine Versicherung mit langer Vertragsdauer abschließt, konnte bisher mit einem Rabatt von etwa 20 Prozent auf die jährliche Prämie rechnen. Die Assekuranzen forderten dieses „Zuckerl“ aber zurück, wenn ein Kunde den Vertrag nach drei Jahren vorzeitig kündigte. Diese Praxis war den Konsumentenschützern seit Langem ein Dorn im Auge, und sie gingen mit Verbandsklagen dagegen vor. Nun hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in dieser Problematik ein richtungsweisendes Urteil erwirkt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nachträglichen, einseitigen Änderungen von Dauerrabatt-Klauseln durch Versicherungsunternehmen einen Riegel vorgeschoben.

Einverständnis notwendig

Dieses Vorgehen widerspreche dem Paragraf  861 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), da Verträge oder Ergänzungen dazu nur durch übereinstimmenden Willen zustande kommen könnten, urteilte der OGH zu einem Fall der Allianz Elementar.

Der VKI geht davon aus, dass die Allianz und andere Assekuranzen mit ähnlicher Praxis die auf Basis einseitiger Vertragsergänzungen vorgeschriebenen Beträge – zumindest nach Aufforderung durch den Kunden – zurückzahlen müssen. Musterbriefe dazu würde der VKI zur Verfügung stellen (www.verbraucherrecht.at). Die Allianz selbst prüfe jetzt das Urteil, hieß es.

Der OGH hat schon früher mehrere Dauerrabatt-Rückforderungsklauseln von Versicherern als gesetzwidrig und unwirksam beurteilt, erinnerte der VKI am Dienstag. Konkret hatte der OGH in bestimmten Klauseln ein wirtschaftliches Hindernis für den Verbraucher angesehen, von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn etwa von vornherein darauf hingewiesen wurde, dass die Prämie die Steuer und einen Rabatt von 20 Prozent für eine zehnjährige Laufzeit beinhalte, „dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann“.

Trotz der damaligen Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2010 habe die Allianz Elementar in den vergangenen Jahren bei Altverträgen weiterhin (geringere) Beträge als „Dauerrabatt-Rückforderung“ verlangt und sich dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung berufen. Nun habe der OGH mit dem aktuellen Urteil der gängigen Praxis eine endgültige Absage erteilt, sagt VKI-Jurist Thomas Hirmke dazu. (APA/red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2014)

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