Managerbezüge: Rechtsweg zumutbar

A man leaves the headquarters of Portuguese bank Banco Espirito Santo (BES) in Lisbon
A man leaves the headquarters of Portuguese bank Banco Espirito Santo (BES) in LisbonREUTERS
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Um das Abzugsverbot bekämpfen zu können, muss man laut VfGH den Steuerbescheid abwarten. Aber: Auch das Bundesfinanzgericht hält es für verfassungswidrig.

Wien. Im Rahmen des Steuerpakets wurde auch die Absetzbarkeit hoher Managergehälter eingeschränkt: Nur mehr bis zu 500.000 Euro jährlich sind als Betriebsausgabe von der Steuer abzugsfähig.

Viele halten das für verfassungswidrig – auch das Bundesfinanzgericht, das über Beschwerden gegen Steuerbescheide entscheidet und dabei diese Neuregelung anzuwenden hat. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Montag in einer Aussendung mitteilte, liegt ihm ein Antrag des Bundesfinanzgerichtes vor, die Regelung aufzuheben, weil sie dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutz widerspreche.

Auch Unternehmen haben schon versucht, das Abzugsverbot zu kippen: Voestalpine, Rewe und die Prinzhorn Holding brachten beim VfGH Individualanträge dagegen ein. Damit blitzten sie nun ab – allerdings aus rein formalen Gründen: Einen Individualantrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen ist nämlich nur zulässig, wenn es keinen anderen, zumutbaren Weg gibt, um eine VfGH-Beschwerde zu erreichen.

Anträge zurückgewiesen

Den Antragstellern sei es in diesem Fall sehr wohl zumutbar, den ordentlichen Rechtsweg einzuhalten, entschieden die Verfassungshüter und wiesen die Anträge zurück, wie ebenfalls am Montag bekannt wurde. Die Argumentation, dass Finanzverfahren ein bis zwei Jahre dauern, aber wegen der höheren Steuerlast teure Managerverträge womöglich sofort gekündigt werden müssten und außerdem die „besten Köpfe“ auf dem Personalmarkt nicht mehr ohne exorbitanten Aufwand akquirierbar seien, ließ das Höchstgericht nicht gelten: Es müsse sich schon um „besondere, außergewöhnliche“ Umstände handeln, damit das Abwarten eines Bescheides unzumutbar wird.

Betroffene Unternehmen müssen also den Abgabenbescheid abwarten. Gegen diesen können sie Beschwerde beim Bundesfinanzgericht einbringen und dessen Entscheidung dann beim VfGH bekämpfen. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht kann man auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden Regelungen vorbringen.

Das ist sichtlich schon geschehen: Den Antrag, der dem VfGH vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht aus Anlass einer bei ihm anhängigen Beschwerde gestellt. Das diesbezügliche Verfahren ist beim VfGH anhängig. Das Höchstgericht wird sich also bald auch inhaltlich mit den Managergehältern befassen müssen. (cka/APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.07.2014)

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