Auftrag an Alpine beschäftigte VwGH

BARBARA GINDL / APA / picturedes
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Vergaberecht. Die Asfinag hatte in ihren Auftragsbedingungen ein Mindest-KSV-Rating festgelegt. Die Alpine erhielt den Zuschlag, obwohl es für sie kein Rating mehr gab.

Wien. Wenn in Ausschreibungsbedingungen ein Mindest-KSV-Rating gefordert wird, darf man bei der Auftragsvergabe davon nicht abweichen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Fall, der eine Ausschreibung der Asfinag betraf - den Zuschlag erhielt die Alpine.

Konkret ging es um ein europaweit ausgeschriebenes offenes Verfahren, das einen Teilabschnitt der A 23 betraf. In den Ausschreibungsunterlagen wurde unter anderem festgelegt, dass die Bieter eine aktuelle Bonität mit einem KSV-Rating unter 350 oder einem vergleichbaren Rating nachweisen müssen. Das KSV-Rating ist eine Kennzahl, mit der der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) die Bonität von Unternehmen einstuft. 100 bis 199 bedeutet kein Risiko, 200 bis 299 ein sehr geringes und 300 bis 399 ein geringes Risiko.

Die Alpine hatte, als sie ihr Angebot legte, ein Rating von 303. Nach Medienberichten über wirtschaftliche und finanzielle Probleme machte die Asfinag jedoch eine Abfrage im Auftragnehmerkataster, die ein Rating von 0 ergab, weil keine aktuelle Berechnung vorlag. Nach einer Warnung durch die Asfinag, dass ihr Angebot deshalb auszuscheiden sei, legte die Alpine eine Patronatserklärung (unwiderrufliche Haftungsübernahme) ihrer Konzernmutter vor und erhielt schließlich den Zuschlag. Der Zweitgereihte brachte deshalb beim Bundesvergabeamt einen Nachprüfungsantrag ein und legte ein KSV-Finanzprofil der Alpine vor. Dieses zeigte als letzte Bewertung vor der Null ein Rating von 381.

Risikoklasse zählt nicht

Das Bundesvergabeamt wies den Antrag des Zweitgereihten auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ab: Laut den Vergabeunterlagen habe die Asfinag die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Alpine in einer rechtskonformen, objektiv nachvollziehbaren Angebotsprüfung als gegeben erachtet. Das KSV-Rating von 381 liege außerdem in derselben Risikoklasse wie der geforderte Wert 350.

Der VwGH ließ das nicht gelten und hob den Bescheid des Bundesvergabeamtes auf. Grundsätzlich hielt das Höchstgericht fest, dass die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein muss. Auf die Risikoklassen komme es nicht an, sondern nur auf die Einhaltung des in der Ausschreibung festgelegten Eignungskriteriums. Ein Auftraggeber müsse zwar nicht ständig überprüfen, ob die Eignung noch vorliegt. In diesem Fall war die Asfinag aber durch Medienberichte auf die heikle wirtschaftliche und finanzielle Situation des Erstgereihten aufmerksam geworden. Also wäre sie laut VwGH zu einer genaueren Prüfung verpflichtet gewesen und hätte nachfragen müssen, warum der KSV die Bewertung des Unternehmens ausgesetzt hatte. Dabei wäre sie auch auf das unzureichende Rating von 381 gestoßen. (cka)

("Die Presse", Printausgabe vom 3.7.2014)

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