SVA: Teurer Einstand für Selbstständige

Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Michaela Bruckberger
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Nach einem VwGH-Urteil zahlen Neugründer, die sich zu spät bei der SVA melden, neuerdings einen Zuschlag. Die SVA hat das Problem erkannt und will das Gesetz ändern lassen.

Wien. Damit hat Friederike L. nicht gerechnet. Dass es mit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nicht ganz einfach werden könnte, hatte die junge Selbstständige schon oft genug gehört. Aber sie fühlte sich auf der sicheren Seite. Steuerberater und Wirtschaftskammer hatten sie beraten, wie sie die üblichen Fallen umgehen könne. Die Teilzeitangestellte wusste: Macht sie in einem Jahr nebenbei mehr als 4743,72 Euro Gewinn, muss sie ein zweites Mal Sozialversicherung bezahlen. Diesmal eben bei der SVA.

SVA fürchtet Imageschaden

Was sie nicht wusste: Während die SVA den Jungen bisher etwas mehr Zeit gab, um zu errechnen, ob sie die Gewinnschwelle erstmals überschritten haben oder nicht, ist es mit dieser Kulanzlösung vorbei.

Seit einiger Zeit müssen Neugründer schon in dem Jahr, in dem sie über diese Grenze kommen, vorstellig werden. Sonst droht ein „Beitragszuschlag“ von 9,3 Prozent. Bis ins Jahr 2012 galt noch eine andere Regelung: Meldeten die Jungunternehmer der SVA die Überschreitung der Versicherungsgrenze rechtzeitig, bevor ein rechtswirksamer Einkommensteuerbescheid vorlag, war alles in Ordnung. Die Versicherungsbeiträge mussten rückwirkend bezahlt werden, der Zuschlag jedoch entfiel. Diesen „Tipp“ gibt die Wirtschaftskammer Österreich den neuen Selbstständigen auf ihrer Homepage bis heute. Vom teuren „Willkommensgruß“ für Neugründer ist da (im Gegensatz zur SVA-Homepage) nichts zu lesen.

In der Sozialversicherung ist das Problem bekannt – und es ist der Führung höchst unangenehm. Schließlich kämpft die SVA ohnedies schon mit dem Image als Angstgegner aller Selbstständigen. Vor allem Mindestbeitragssätze für Ein-Personen-Unternehmen und existenzbedrohend hohe Nachzahlungen sorgten zuletzt für Negativschlagzeilen.

Wenn dann noch viele Neuankömmlinge zum Einstand 9,3 Prozent extra für den „Zinsentgang“ der SVA bezahlen müssen, wird sich am schlechten Image nicht viel ändern.

Zu gern würde die SVA zur alten Regelung zurückkehren, heißt es aus der Sozialversicherung. Denn wie soll ein junger Selbstständiger, der vielleicht das erste Mal mit SVA, Finanzamt und Abschreibungen zu tun hat, schon Ende des Jahres wissen, ob er über die Gewinnschwelle kommt oder nicht? Doch der Versicherung seien die Hände gebunden, heißt es.

Seit einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sieht sich die Sozialversicherung gezwungen, auf den Kulanzweg zu verzichten. Alle Betroffenen, die man damals schon kannte, habe man darauf auch aufmerksam gemacht. Die unbekannten Neueinsteiger (die es vorwiegend trifft) konnte man hingegen nicht flächendeckend informieren.

Gesetz soll im Herbst stehen

Für die Zukunft will die Sozialversicherung ihre Neukunden davor bewahren, immer wieder in diese Falle zu tappen. Die Verhandlungen mit dem Sozialministerium, das Gesetz so umformulieren, dass man wieder zur alten Praxis zurückkehren könne, seien weit gediehen, bestätigte auch das Ministerium auf Anfrage.

Ursprünglich hätte der Gesetzestext schon in der Novelle des Sozialversicherung-Änderungsgesetzes 2014 geändert werden sollen. Doch das Gesetz wurde blockiert. Es gab keine Einigkeit über die sechste Urlaubswoche und den Zwölfstundentag für Gleitzeitbeschäftigte. Im Herbst soll der Kompromiss nach dem Wunsch des Ministers stehen. Dann können auch viele Neugründer wieder aufatmen. Für all jene, die es wie Friederike L. bis dahin erwischt, kommt das jedoch zu spät.

AUF EINEN BLICK

SVA-Pflichtversicherung. Wer
als Selbstständiger in einem Jahr
mehr als 6453,36 Euro verdient
oder neben einer Anstellung über 4743,72 Euro Gewinn macht, muss
sich noch im selben Jahr zur Pflichtversicherung bei der SVA anmelden. Sonst droht ein Beitragszuschlag von 9,3 Prozent.

Das Problem: Die wenigsten wissen von dieser Regelung. Denn bis zu einem Urteil des VwGH akzeptierte die SVA Erstanmeldungen bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheids, ohne einen Zuschlag zu verrechnen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.07.2014)

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