Die Stadt Linz fühlt sich allerdings auch bestätigt.
Wien. „Wir freuen uns, dass der deutsche Bundesgerichtshof in seinem überhaupt erst zweiten Swap-Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass eine Aufklärungspflicht der Bank über einen negativen Marktwert nicht besteht“, sagt der Chefjurist der Bawag PSK, Alexander Schall. Das Urteil überrascht, hatte der BGH doch noch in seinem ersten Swap-Urteil, 2011, zugunsten des geschädigten Kunden entschieden. Das aktuelle stärke jedoch die Rechtsposition der Bawag in dem Verfahren gegen die Stadt Linz, sagt Schall.
Das deutsche Verfahren sei nämlich mit jenem vergleichbar, welches die Stadt Linz gegen die Bawag P.S.K. führt. Konkret ging es um Schadenersatzforderungen, die ein Kunde gegen die Sparkasse Nürnberg geltend gemacht hatte. Dieser hatte sich zwar von der Sparkasse beraten lassen, aber den Währungs-Swap-Vertrag mit der Landesbank Baden-Württemberg abgeschlossen. Eine Pflicht der Sparkasse Nürnberg zur Aufklärung über einen negativen Marktwert des Derivates verneinte der BGH in dieser Konstellation. Worin Schall die Parallelen zu dem Swap-Verfahren der Stadt Linz gegen die Bawag sieht, ist Lukas Aigner schleierhaft.
Er vertritt die Stadt in der Causa und fühlt sich ebenfalls von dem neuen Judikat bestätigt: „Wenn eine Bank berät, die dann nicht selber das Geschäft abschließt, dann – und nur dann – gibt es eine eingeschränkte Aufklärungspflicht, sagt der BGH.“ Die Bawag sei jedoch unstrittig der Vertragspartner der Stadt gewesen, sie hätte, so Aigner, deshalb jedenfalls aufklären müssen. (hec)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.01.2015)