Nun ist erneut der Verfassungsgerichtshof am Zug. Das Finanzgericht ortet schwere Verstöße gegen die Grundsätze Erwerbsfreiheit, Eigentum und Gleichheit.
Das Bundesfinanzgericht hält in einem Beschluss die im Vorjahr wiedereingeführte Sektsteuer für verfassungswidrig und empfiehlt dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) daher, die Steuer aufzuheben. Das Höchstgericht muss damit erneut über die Schaumweinsteuer befinden.
Im Juni 2014 hatte der VfGH den Einspruch mehrerer Unternehmen gegen die Wiedereinführung der Steuer aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die betroffenen Unternehmen hätten sich zuerst an das Bundesfinanzgericht zu wenden - erst gegen eine Entscheidung dieses Gerichts könnten sie dann Beschwerde beim VfGH erheben, hieß es damals zur Begründung.
Schwere Verstöße
Das Finanzgericht ortet schwere Verstöße gegen die Grundsätze Erwerbsfreiheit, Eigentum und Gleichheit, für die es keine sachliche Begründung gebe.
Zum einen behandelt der Gesetzgeber zwei Warengruppen, nämlich Schaumwein und Prosecco-Frizzante/Perlwein unterschiedlich, obwohl sie zumindest im Hinblick auf das Konsumverhalten durchaus vergleichbar sind. Zum anderen stellt sich die gesetzliche Ausgestaltung der Schaumweinsteuer als unsachlich dar, weil sie zu wenig differenziert ist. Der Gesetzgeber unterwirft Schaumwein derselben Steuer, unabhängig davon, um welchen Preis er am Markt verkauft wird.
Zudem blieben die Einnahmen 2014 mit 5,7 Mio. Euro wegen des Umsatzeinbruchs weit unter dem Budgetvoranschlag. Laut Finanzgericht bringt die Steuer somit ähnlich viel, wie sie an Kosten verursacht, was dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit zuwiderlaufe.
(APA)