Betriebsanlagen: EuGH stärkt Anrainerrechte

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Dass Anrainer in Sachen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mitreden dürfen, ist laut EuGH EU-rechtswidrig.

Wien. Wenn Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den Weg gebracht werden, können sich Anrainer als Einzelpersonen nicht dagegen wehren. Das ist EU-rechtswidrig, entschied nun der Europäische Gerichtshof (C-570/13). Die Rechte von Nachbarn in Genehmigungsverfahren – etwa für Betriebsanlagen oder Straßenbauprojekte – werden damit enorm ausgeweitet.

Anlassfall war die Bau- und Betriebsgenehmigung für ein Einkaufszentrum in Klagenfurt. Eine Anrainerin focht diese an, unter anderem, weil es vorher keine UVP gegeben hatte. Dass eine solche nicht nötig sei, hatte die Kärntner Landesregierung per Bescheid festgestellt. Die Nachbarin hielt den Bescheid für rechtswidrig, nach geltender Rechtslage haben Anrainer dagegen aber keine Beschwerdemöglichkeit. Erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die Betriebsanlage dürfen sie mitreden.

Dort können sie jedoch nicht mehr ins Treffen führen, die UVP sei zu Unrecht unterblieben. Denn über diese Frage wurde ja schon entschieden, dazu gibt es besagten Feststellungsbescheid. Dieser ist auch gegenüber den Anrainern bindend. Genau das verstößt jedoch laut EuGH gegen Unionsrecht – jedenfalls dann, wenn die Nachbarn nach den Kriterien des nationalen Rechts ein „ausreichendes Interesse“ oder eine Rechtsverletzung geltend machen können.

Weitere Verfahren anhängig

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss nun das nationale Gericht prüfen – im konkreten Fall der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Er hatte die Frage, ob die österreichische Regelung EU-konform ist, den Richtern in Luxemburg vorgelegt.

Die Auswirkungen des Urteils sind noch nicht absehbar. Klar ist aber, dass Projektwerber es künftig weitaus schwerer haben werden. Betroffen sind auch anhängige Verfahren, etwa die Ende des Vorjahres eröffnete Umfahrungsstraße bei Schützen im Burgenland („Die Presse“ hat berichtet). Auch da gab es keine UVP, etliche Anrainer wurden für das Straßenprojekt enteignet. Deren Beschwerden liegen ebenfalls beim VwGH – der die Entscheidung darüber ausgesetzt hat, um das EuGH-Urteil abzuwarten. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.04.2015)

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