Unfallversicherung: Höchstgericht kippt mehrere Klauseln

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Es ging um Folgen bei Berufswechsel – und um die Obduktion von Unfallopfern.

Wien. Darf eine Unfallversicherung die Versicherungssumme herabsetzen oder die Prämie erhöhen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Beruf wechselt? Nein, entschied nun der OGH (7Ob53/14s). Es ging um eine Klausel in den Versicherungsbedingungen der VAV, wonach der Versicherer bei einer „Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung“ der versicherten Person die Versicherungssumme oder – wenn dem Kunden das lieber ist – die Prämienhöhe anpassen darf.

Laut dem Höchstgericht hat der Versicherer jedoch nur die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wenn sich die Risikosituation verschlechtert. Er kann seinem Kunden dann einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen anbieten – einseitig aufzwingen darf er ihm das aber nicht. Ebenfalls gekippt wurde eine Klausel, wonach dem Versicherer nach einem tödlichen Unfall das Recht eingeräumt werden muss, den Leichnam obduzieren zu lassen (und die Versicherung anderenfalls leistungsfrei wird). Und ebenso eine weitere über die Nachverrechnung von Kosten bei vorzeitigem Vertragsausstieg durch den Kunden.

Geklagt hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums. VAV-Generaldirektor Norbert Griesmayr erklärte gegenüber der APA, der VKI habe für die Verbandsklage ein Unternehmen exemplarisch ausgewählt. „De facto betrifft das Urteil die gesamte Branche und war schon lang zu erwarten.“ Die VAV habe ihre Klauseln bereits geändert. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.05.2015)

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