Meinl: Alles hängt am Bundesverwaltungsgericht

(c) APA (Barbara Gindl)
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Bis 24. Oktober müssen die beiden Meinl-Bank-Vorstände auf Geheiß der Finanzmarktaufsicht (FMA) ihren Hut nehmen, es sei denn der Beschwerde gegen den FMA-Bescheid wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Wien. Vier Wochen hatten die Anwälte der Meinl Bank Zeit, den 116 Seiten starken Bescheid zu analysieren, mit dem die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Abberufung der Vorstände der Meinl Bank wegen mangelnder Zuverlässigkeit anordnete. Am Mittwoch hat die Bank Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.

Gleichzeitig brachte sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Der Beschwerde kommt per se keine zu. Es sei denn, das BVwG entschließt sich, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das kommt selten vor.

Von dieser Entscheidung hängt für die Bank und die derzeitigen Vorstände, Peter Weinzierl und Günter Weiss, jedoch besonders viel ab. Bei einem Ja bleiben sie im Amt, bis das BVwG über die Rechtmäßigkeit entschieden hat. Bei einem Nein muss für Weinzierl und Weiß bis 24. Oktober 2015 Ersatz gefunden werden. Ein relativ kurzer Zeitraum. Geeignete Personen, die willens sind, die Meinl Bank derzeit zu leiten und auch noch von der FMA als fit und proper eingestuft werden, laufen nicht scharenweise herum.

FMA kann verzögern

Kein Wunder, dass die Bank hohes Interesse daran hat, das BVwG möge sehr rasch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden. Ihrer Meinung nach sei es sogar geboten, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Denn es wäre ein Novum, wenn das BVwG binnen drei Monaten in der komplexen Hauptsache entscheidet. Vor allem, wenn man bedenkt, dass die FMA auch noch die Möglichkeit hat, die Entscheidung des BVwG kräftig zu verzögern.

Bevor sich das BVwG nämlich inhaltlich mit der Sache befassen kann, ist erst einmal die FMA am Zug. Sie hat nun die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung. Heißt, gleich zwei Monate lang hat sie Zeit, sich mit der 37-seitigen Beschwerde auseinanderzusetzen. Theoretisch könnte sie, sollten sie die Argumente der Meinl-Anwälte überzeugen, ihren eigenen Bescheid abändern oder sogar aufheben. Die Betonung liegt auf theoretisch. Dass die FMA ihr Eigenwerk korrigiert, ist ein unwahrscheinliches Szenario. Bedeutete es doch, Fehler einzugestehen.

Damit rechnen die Meinl-Bank-Anwälte also nicht. Vielmehr fürchten sie, dass die FMA nun die Rechtslage nutzen wird, um das Verfahren zwei Monate lang zu verzögern. „Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde diese Frist nicht ausnützt, ist mit einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor dem 21. 10. 2015 zu rechnen.“ Also drei Tage vor Ablauf der Frist und der Inthronisation der neuen Vorstände. Das Karriereende von Weiss und Weinzierl wäre damit besiegelt, selbst wenn das BVwG Wochen später zum Ergebnis käme, sie wären zu Unrecht abberufen worden. Für die Meinl-Anwälte ein rechtsstaatlich inakzeptabler Zustand. Eine dreimonatige Frist plus ein Nein zur aufschiebenden Wirkung hieße de facto eines: Gegen den FMA-Bescheid steht faktisch kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung. Und auch das Verwaltungsgericht befasst sich mit Beschwerden nicht, wenn sie gegenstandslos geworden sind.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.08.2015)

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