Bedenkzeit bei Krediten für Immobilien

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Ein neues Gesetz soll Konsumenten, die einen Hypothekarkredit oder einen Kredit für eine Liegenschaft aufnehmen, stärken schützen.

Wien. Konsumenten, die eine Hypothek aufnehmen oder auch ohne Besicherung einen Kredit zum Erwerb von Liegenschaften eingehen, sollen künftig besser geschützt sein. Das sieht eine EU-Richtlinie vor, zu deren Umsetzung das Justizministerium einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet hat. Im Mittelpunkt stehen umfangreiche Informationspflichten, eine siebentägige Bedenkzeit und ein neues Rücktrittsrecht für Verbraucher. Heute, Freitag, endet die Begutachtungsfrist; in Kraft treten soll das Gesetz, der Richtlinie folgend, am 21. März 2016.

Schon bei der Werbung für Kreditverträge müssen zehn Standardinformationen geboten werden, von der Identität des Kreditgebers über Zinssatz, Laufzeit und Raten bis zu einem Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe der Rückzahlung auswirken können.

Dazu kommen dann beim Abschluss ausführliche vorvertragliche Informationspflichten, die anhand eines standardisierten Formulars (Esis) zu erfüllen sind. Auch für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers werden allgemeine Standards vorgegeben.

Rücktritt bis zu einem Monat

Für den Abschluss erhält der Verbraucher eine Bedenkzeit, indem der Kreditgeber mindestens sieben Tage an sein Angebot gebunden bleibt. Dazu kommt ein zwei Werktage währendes Rücktrittsrecht, wenn der Verbraucher schon innerhalb von zwei Werktagen ab Erhalt des Esis-Merkblatts unterschreibt. Ohne ein solches Merkblatt verlängert sich das Rücktrittsrecht auf einen Monat.

Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) kritisiert die seiner Ansicht nach überzogenen Informationspflichten bei der Werbung. Die zehn Pflichtinformationen müssen in Inseraten „gut lesbar“, also nicht im Kleingedruckten, gebracht und durch ein Rechenbeispiel veranschaulicht werden. Der VÖZ befürchtet, dass Anbieter auf die flüchtigeren Medien Radio und TV ausweichen werden. Dort sind die Informationen allerdings ebenfalls Pflicht, und zwar in akustisch gut verständlicher Form.

Der VÖZ richtet seine Kritik nicht ans Justizministerium, sondern an die EU: Deren Vorgaben seien im Licht der Kommunikations- und Erwerbsfreiheit „zu hinterfragen“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.10.2015)

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