Meinl Bank: Geldwäscheanzeige gegen vier Bankorgane

JULIUS MEINL V.
JULIUS MEINL V.APA/ROLAND SCHLAGER
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Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft prüft die Zuständigkeit in der Causa Meinl.

Die Meinl Bank muss sich nicht nur mit der Finanzmarktaufsicht herumschlagen, die den Vorstand absetzen will, sondern hat auch eine polizeiliche Anzeige wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Geldwäsche-Paragrafen im Strafgesetzbuch am Hals. Laut "profil" richtet sich die Anzeige gegen Julius Meinl, Vorstand Peter Weinzierl sowie die Ex-Direktoren Günter Weiss und Robert Kofler (auch AR-Mitglied).

Die Anzeige ist das Ergebnis polizeilicher Erhebungen, die die FMA mittels mehrerer Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der Meldestelle des Bundeskriminalamts ins Rollen gebracht hat. "Ich kann bestätigen, dass die Anzeige vorliegt", wird der Sprecher der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), Norbert Hauser, in dem Magazin zitiert. "Wir prüfen derzeit noch die Zuständigkeit."

Vorwürfe bestritten

Die Bank hat die Vorwürfe bisher stets vehement bestritten. "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass die Meinl Bank ihre Geschäfte im Rahmen der dafür vorgesehenen nationalen und internationalen Gesetze und Regelungen unternimmt", so Weinzierl zum "profil".

Der Verdacht dem Magazin zufolge: Die Meinl Bank soll zwischen 2011 und 2014 für Kunden aus Russland und der Ukraine via "Back-to-Back"-Treuhandgeschäfte millionenschwere Transaktionen mit Briefkastengesellschaften in Steueroasen wie Zypern, Belize und den Britischen Jungferninseln abgewickelt und dabei die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missachtet haben.

Bei "Back-to-Back"-Geschäften werden Kredite gewährt, denen Sicherheiten von Form von Kontoeinlagen gleicher Höhe gegenüberstehen, wobei Kreditnehmer und Kontoinhaber nicht notwendigerweise ident sind. Die Bank fungiert - gegen Provision - als Vermittlerin, ohne dabei ein Risiko einzugehen. Das Prinzip ist legal, gilt jedoch als Mittel, um Gelder zweifelhafter Herkunft in unverdächtige Bankkredite umzuwandeln, die nie zurückgezahlt werden, schreibt das Magazin.

Hochrisikogeschäfte

"Ganz allgemein ist zu Back-to-Back-Treuhandgeschäften zu festzustellen, dass diese zwar nicht illegal sind, sie aber unter dem Gesichtspunkt der Prävention der Geldwäsche als Hochrisikogeschäfte einzustufen sind, die besonders strengen Sorgfaltspflichten zur Unterbindung von Geldwäsche unterliegen", so FMA-Sprecher Klaus Grubelnik dem Magazin gegenüber.

Die Meinl Bank indes betonte, dass das "hier verwendete Geschäftsmodell vor dessen Aufnahme auch der FMA vorgestellt und von dieser als valide und unproblematisch bestätigt" worden sei. Zu konkreten Transaktionen gab Weinzierl keine Stellungnahme ab. "Wir äußern uns selbstverständlich nicht öffentlich zu Kundenbeziehungen."

(APA)

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