Hypo-Kreditrückzahlgarantie: Österreich blitzt vor EuGH ab

General view of the headquarters of defunct lender Austrian bank Hypo Alpe Adria in Klagenfurt
General view of the headquarters of defunct lender Austrian bank Hypo Alpe Adria in KlagenfurtREUTERS
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Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der EU-Kommission, dass die 2,6 Milliarden-Garantie der Republik eine zulässige staatliche Beihilfe darstellt.

Der EU-Gerichtshof hat eine Nichtigkeitsbeschwerde Österreichs zu einer 2,638 Mrd. Euro schweren Kreditrückzahlgarantie der Republik an die BayernLB abgewiesen. Die EU-Richter urteilten, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB anlässlich der Notverstaatlichung der früheren Hypo Alpe Adria (jetzt Heta) 2009 gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit EU-Recht vereinbar sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die von Österreich gegen die Beschlüsse der EU-Kommission erhobene Klage (T-427/12) ab. Österreich hat die in Rede stehende Garantie in Abrede gestellt.

Kein Rechtsfehler der EU-Kommission

Die EU-Kommission hatte am 25. Juli 2012 den Umstrukturierungsplan der BayernLB genehmigt und in diesem Zusammenhang auch die österreichische Finanzierungsgarantie als staatliche Beihilfe Österreichs an die frühere Konzernmutter BayernLB und mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar erklärt. Mit diesem Prüfsiegel aus Brüssel fürchtet Österreich, für den Milliardenbetrag geradestehen zu müssen. Österreich hat deshalb die EU-Kommission verklagt, um diese Entscheidung der EU-Behörde für nichtig zu erklären.

Österreich machte geltend, dass es vor der Qualifizierung der gewährten Finanzierungsgarantie als Beihilfe nicht gehört worden sei. Außerdem argumentierte die Republik, dass die EU-Kommission in ihrer Entscheidung nicht begründet habe, warum es sich um eine staatliche Beihilfe handle und warum diese mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sei. Nach Auffassung Österreichs verstößt die Entscheidung der EU-Kommission auch in mehreren Punkten gegen den EU-Vertrag. Österreich machte etwa das im EU-Vertrag verankerte Bailout-Verbot geltend, also ein Verbot der gegenseitigen Schuldenübernahme. Außerdem sei die EU-Kommission nicht zuständig, heißt es in der Klage.

Nach Ansicht des EuGH hat die EU-Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe für die BayernLB darstellte und diese mit ihrer Umstrukturierung und demzufolge mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Der EuGH stellte insbesondere fest, dass die Klage beim Handelsgericht Wien, die den Kauf der Hypo Group Alpe Adria durch die BayernLB im Jahr 2007 betrifft, keinen Einfluss auf die Frage habe, ob die Garantie eine Beihilfe darstellt.

Voriges Jahr im Juli haben sich Österreich und Bayern in diesem Hypo-Kreditstreit inzwischen auf einen Vergleich geeinigt.

(APA)

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