OGH: ÖBB haften nicht für gestohlenes Gepäck

Die ÖBB übernehmen keine Verwahrungspflichten.
Die ÖBB übernehmen keine Verwahrungspflichten.(c) Die Presse (Michaela Bruckberger)
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Auch wenn der Zugbegleiter eine Verwahrung in ein vom eigenen Sitz nicht einsehbares offenes Gepäckregal anordnet, haftet die Bahn nicht.

Wem auf einer Zugreise sein Gepäck gestohlen wird, das er auf Anordnung des Zugbegleiters in ein vom eigenen Sitz nicht einsehbares offenes Gepäckregal deponieren musste, der hat keinen Haftungsanspruch gegenüber der Bahn. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun entschieden, eine derartige Anweisung des Schaffners könne nicht als Übernahme von Verwahrungspflichten gedeutet werden.

Der Anlassfall ereignete sich bei einer Bahnreise mit dem ÖBB-Railjet von Budapest nach Salzburg im Mai 2013. Die Klägerin hatte eine große Reisetasche mit, die für die Ablage über ihrem Sitz zu groß war. Auf Anweisung des Schaffners deponierte sie die Tasche auf ein Gepäckregal im Waggon, das von ihrem Sitzplatz aber nicht eingesehen werden konnte.

Bahn übernimmt keine Verwahrungspflichten

Nachdem das Gepäckstück während der Zugfahrt abhandengekommen war, verlangte sie Schadenersatz in Höhe von 7600 Euro von den ÖBB. Ihre Begründung war, das Bahnunternehmen habe durch die Weisung des Schaffners Verwahrungspflichten übernommen. Außerdem handle es sich beim Aufbewahrungsort um ein "Gepäckabteil", für das die Bahn verantwortlich sei.

Der OGH wies in seiner Entscheidung (1Ob231/15z) darauf hin, dass ein Reisender zwar leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in einem Waggon mitnehmen darf, dieses aber an den vorgesehenen Stellen zu deponieren habe. Der Schaffner habe die Frau lediglich an diese Verpflichtung erinnert, sodass dessen Anweisung nicht als Übernahme von Verwahrungspflichten gedeutet werden kann.

OGH: Gepäckregal ist kein "Gepäckabteil"

Bei dem im Waggon vorhandenen offenen Gepäckregal handle es sich auch nicht um ein eigenes "Gepäckabteil". Der Bereich war nicht durch eine Tür von den übrigen Teilen des Waggons getrennt. Die Klägerin durfte auch nicht annehmen, das Zugpersonal würde das dort deponierte Reisegepäck beaufsichtigen. Für solcherart abgestellte Gepäckstücke trage der Reisende selbst die Verantwortung, so das Gericht.

Im OGH-Entscheid heißt es dazu: "Bringt somit ein Reisender sein Gepäck nicht in einem 'Gepäckabteil' ... unter, sondern in einer sonst dafür vorgesehenen Stelle wie etwa einem offenen Kofferregal, bleibt es bei der Beaufsichtigungsobliegenheit des Reisenden. Ein Verschuldensvorwurf, der unter diesen Umständen eine Haftung der Eisenbahn ... begründen könnte, ist den beim Bahnbetrieb tätigen Mitarbeitern der Beklagten hier nicht zu machen.

Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin (der Passagierin, Anm.) besteht auch kein Anlass für die Annahme einer vom Zugpersonal schlüssig übernommenen Verwahrungspflicht. Wie bereits dargelegt wurde, war die Klägerin verpflichtet, von sich aus ihr Gepäck an den dafür vorgesehenen Stellen unterzubringen. Dass sie dieser Verpflichtung erst nach einem entsprechenden Hinweis des Schaffners nachkam, begründet zweifellos keine Verwahrungspflichten der Beklagten (der ÖBB-Personenverkehr AG, Anm.)."

ÖBB verweisen auf Handbuch für Reisen

Die Rechtslage hat sich allerdings inzwischen geändert. Statt dem - bei der Bahnfahrt noch geltendem - Eisenbahnbeförderungsgesetz gilt nunmehr das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechte-Gesetz. Darin ist die Haftung nicht mehr geregelt, weil diese direkt in einer EU-Verordnung normiert ist. Gemäß dieser Verordnung sind die Grundsätze für die Haftung aber die gleichen wie im österreichischen Gesetz, erläutert ein OGH-Sprecher: "Die Verpflichtung, auf sein Gepäck aufzupassen, liegt beim Fahrgast". Daher läge auch nach der neuen Rechtslage in einem derartigen Fall kein Verschulden des Unternehmens vor. "Wenn der Schaffner sagt, stellen Sie das Gepäck dorthin, ist das eine Konkretisierung der Verpflichtung des Kunden."

Bei der Bundesbahn verweist man auf die Regelung im Handbuch für Reisen: Demnach haften die ÖBB für Schäden am Gepäck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(APA)

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