Registrierkasse auf Prüfstand

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Der Verfassungsgerichtshof könnte im März über die Anträge dreier Unternehmer – und die Zukunft der Registrierkasse – entscheiden.

Wien. Gute zwei Stunden befasste sich der Verfassungsgerichtshof am Mittwoch in öffentlicher Verhandlung mit der seit Anfang 2016 geltenden Registrierkassenpflicht. Drei steirische Kleinbetriebe hatten im November ihre Aufhebung, genauer die des Paragrafen 131(b) Bundesabgabenordnung, beantragt. Er verpflichtet Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, davon mindestens 7500 Euro in bar, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden und den Kunden für jeden Kauf einen Beleg auszustellen.

Mit drei unterschiedlichen Argumentationslinien gehen die Beschwerdeführer gegen den daraus resultierenden, in ihren Augen unverhältnismäßigen und verfassungswidrigen Aufwand vor. Vertreten werden sie von Rechtsanwältin Veronika Cortolezis. Eines ihrer Argumente gegen die Pflicht in ihrer jetzigen Form stützte Cortolezis am Mittwoch auf eine simple Feststellung: Durch die elektronische Registrierkasse sind erfasste Umsätze nachträglich schwer zu manipulieren – dass Umsätze gar nicht erfasst werden, könne sie aber nicht verhindern. Daneben argumentierte sie am Beispiel der nebenberuflichen Schmuckdesignerin, dass das Zusammenspiel einer Umsatzgrenze von 15.000 Euro unter Einbeziehung aller Bankomat- und Kreditkartenerlöse eine unverhältnismäßige Last für diese darstelle, da schon die Anschaffungskosten bei mehreren tausend Euro liegen könnten. Für Diskussionsstoff sorgte die von den Verfassungsrichtern Richtung Regierungsvertreter vorgebrachte Anmerkung, dass das Gesetz nicht klar genug formuliere, dass für die Registrierkassenpflicht die Umsätze des Jahres 2015 gelten. Josef Bauer vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gab zu bedenken, dass es der Gesetzgeber ja auch in der Hand gehabt hätte, für alle Umsätze eine Registrierkassenpflicht vorzusehen – dann gäbe es diese Diskussion nicht.

Eine Entscheidung des VfGH wird noch im März erwartet. Das Gericht werde das Gesetz nicht aufheben, sondern bloß die Verfassungskonformität prüfen und dem Gesetzgeber gegebenenfalls eine Frist zur Änderung der beanstandeten Bestimmungen setzen, meint Rene Tritscher, Handelssparten-Geschäftsführer der WKO. Hermann Talowski, Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Steiermark und Mitinitiator des gemeinsam mit der Kärntner Kammer vorbereiteten und finanzierten Registrierkassenaufstands, hält die vollkommene Aufhebung hingegen für möglich: „Ein bisschen schwanger geht nicht.“ (APA/loan)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2016)

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