Heta: Klagen in den USA drohen

The logo of defunct lender Austrian bank Hypo Alpe Adria stands on the rooftop of its headquarters in Klagenfurt
The logo of defunct lender Austrian bank Hypo Alpe Adria stands on the rooftop of its headquarters in Klagenfurt(c) REUTERS (HEINZ-PETER BADER)
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Nicht nur in Deutschland, auch in den USA werden von Gläubigern Klagen geprüft. Kärnten sieht indes die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Haftungen nicht mehr erfüllt.

Wien. Einen Tag lang kehrte nach der offiziellen Bekanntgabe der Ablehnung des Rückkaufangebots für die landesgarantierten Anleihen der Hypo-Bad-Bank Heta Ruhe ein. Am Mittwoch war es damit aber bereits wieder vorbei. So eröffneten sowohl Gläubiger als auch Kärnten die nächste Runde in ihrem Konflikt und präsentierten ihre jeweiligen juristischen Argumente für die nun anstehenden Gerichtsprozesse. Und nur in einem Punkt dürfte zwischen den beiden Parteien Einigkeit herrschen: Die Verfahren werden – sofern es nicht doch noch eine einvernehmliche Lösung gibt – mit Sicherheit bis zu den heimischen und womöglich auch internationalen Höchstgerichten durchgefochten werden.

Denn Klagen dürfte es nicht nur hierzulande setzen. Schon in der Vergangenheit klagten deutsche Gläubiger auch vor Gerichten in Deutschland. Begründet wird dies damit, dass ein Großteil der Anleihen nach deutschem Recht begeben wurde. Nun könnten auch Klagen in den USA hinzukommen. „US-Gerichte fühlen sich sehr schnell für etwas zuständig“, sagt dazu Urs Fähndrich von der Gläubigergruppe Teutonia vor Journalisten. Dass entsprechende Planungen im Gang sind, wird der „Presse“ auch aus dem Umfeld von internationalen Gläubigern bestätigt. „Wir arbeiten daran, und die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass wir in den nächsten ein bis zwei Wochen etwas einbringen.“ Für Österreich könnte dies insofern Bedeutung haben, als dass die Möglichkeit besteht, dass Kärnten nach US-Sichtweise eine wirtschaftliche Einheit mit dem Bund bildet. Dann wäre ein Urteil auch gegen Vermögenswerte der Republik in den USA vollstreckbar.

Das Gros der Klagen wird aber wohl vor den heimischen Gerichten eingebracht werden. Und die Sichtweise der Gläubiger ist dabei relativ einfach: Kärnten hat eine Haftung für die Schulden der Heta übernommen und diese muss nun erfüllt werden. „Die Haftungen sind meiner Meinung nach bereits jetzt fällig – spätestens mit dem Schuldenschnitt der FMA werden sie es sein“, so Rechtsanwalt Ingo Kapsch, der Teutonia vertritt.

Man wolle zwar lieber eine Verhandlungslösung erreichen, aber man sei bereit, die Verfahren notfalls auch bis zum Ende durchzufechten. Aufwind sieht Kapsch durch eine Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof in einem bereits anhängigen Verfahren. In dieser heißt es: „Die Rechte des Gläubigers aus einer Bürgschaftsverpflichtung eines Dritten bleiben [...] unberührt und sind vom [...] Abwicklungsregime nicht betroffen.“

Kärnten bezweifelt Haftungen

Anders sieht man die Sachlage bei den Rechtsvertretern Kärntens. Demnach habe das Bundesland keine grundsätzliche Garantie abgegeben, sondern eine Ausfallbürgschaft, die nur unter in einem Landesgesetz definierten Kriterien Gültigkeit hat. Und diese Kriterien seien aufgrund verschiedener Ursachen nicht mehr erfüllt, so die Rechtsvertreter Kärntens, Manfred Ketzer und Norbert Abel.

Einerseits gelte die Ausfallbürgschaft nur im Fall einer Zahlungsunfähigkeit. Und zu dieser komme es nicht. „Meines Erachtens ist die Heta durch den Schuldenschnitt nicht in der Situation der Zahlungsunfähigkeit“, sagt Ketzer. Durch den Schuldenschnitt werde die Schuld ja reduziert. Und der verbleibende Betrag werde beglichen.

Außerdem seien auch die im Landesgesetz definierten Kriterien nicht mehr vollständig gegeben. Kärnten bezieht sich da pikanterweise auf genau denselben Absatz des Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetzes, mit dem die Gläubiger ihre Sichtweise untermauern wollen. Darin heißt es zuerst – gleich lautend der Stellungnahme der Regierung –, dass die Rechte der Gläubiger gegenüber Bürgen nicht beschnitten werden. Dann stellt das Gesetz aber fest, dass jeglicher Regress des Bürgen (also Kärntens) gegenüber dem Hauptschuldner (also der Heta) ausgeschlossen wird.

Und genau hier will Kärnten einhaken. Denn im Landesgesetz steht, dass die Haftung des Landes nur dann bestehen bleibt, wenn es einen ebensolchen Regress auf den Hauptschuldner gibt. „Derjenige, der Haftungen übernommen hat, darf sich sehr wohl auf die Bedingungen für die Übernahme ebendieser Haftungen berufen“, meint Ketzer. Und da es sich bei der Regress-Befreiung um eine Übernahme aus einer EU-Richtlinie handle, könne hier auch nicht mit einer österreichischen Anlassgesetzgebung argumentiert werden.

Denn eines hat der VfGH bei der Aufhebung des Hypo-Sondergesetzes, mit dem Haftungen schlicht für ungültig erklärt wurden, eindeutig festgestellt: Dass es nicht möglich ist, Haftungsübernahmen nachträglich durch „isolierte Gesetze vollständig zu entwerten“. Das für Freitag erwartete deutsche Urteil in erster Instanz zu dem Thema sorgt in Kärnten für keine Sorgen. Eine Entscheidung zugunsten der Gläubiger hätte – vorerst – keine direkten Folgen.

AUF EINEN BLICK

Am Mittwoch präsentierten angesichts der bevorstehenden Prozesse die Gläubiger der Heta und Kärnten ihre juristischen Sichtweisen. Laut den Gläubigern sind die Haftungen in Kraft und auch bereits schlagend geworden. Sie beziehen sich auf entsprechende Absätze im Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetz (BaSAG), Kärnten sieht die Haftungen indes als nicht mehr gültig an und will dazu eine Reihe von Argumenten vorbringen. Eines davon lautet, dass die Ausfallbürgschaft laut einem Landesgesetz nur dann gültig ist, wenn Kärnten die Regress-Möglichkeit gegenüber der Heta hat. Durch das BaSAG wird die Heta aber genau von diesem Regress befreit. Außerdem sei ein Schuldenschnitt kein Zahlungsausfall.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.03.2016)

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