Arbeiterkammer fordert Abschaffung der Konkurrenzklausel

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ArbeitsvertragErwin Wodicka - BilderBox.com
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Arbeitnehmer würden durch Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag beim Jobwechsel "massiv" behindert, kritisiert die AK Oberösterreich.

Die Konkurrenzklausel für Arbeitnehmer, wonach diese nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in derselben Branche eine gewisse Zeit nicht mehr arbeiten dürfen, ist der Arbeiterkammer schon lange ein Dorn im Auge. Arbeitnehmern, die diese Klausel in ihrem Arbeitsvertrag haben, drohen oft hohe Konventionalstrafen. Die AK-Oberösterreich fordert anlässlich eines aktuellen Falls deren Abschaffung. „Die Strafen behindern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Jobwechsel massiv und kosten sie oft zig Tausend Euro", so AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer am Freitag in einer Aussendung.

Im Falle eines Außendienstmitarbeiters bei einem technischen Service-und Handelsbetrieb mit Sitz im Bezirk Wels hatte die Firma von dem Arbeitnehmer, nachdem er gekündigt und eine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, eine Strafe von 12.000 Euro eingefordert. Mithilfe der AK-Unterstützung wurde letztlich ein Vergleich mit der Firma erzielt, der Arbeitnehmer zahlte schließlich nur 1000 Euro.

Die Konkurrenzklausel wurde mit der jüngsten Arbeitsrechtsreform neu geregelt, erinnert die AK-OÖ. Für Arbeitsverträge, die vor dem 29. Dezember 2015 abgeschlossen wurden, lag die Mindestverdienstgrenze bei 2.754 Euro brutto, für alle ab dem 29. Dezember 2015 abgeschlossenen Verträge wurde sie auf 3.240 Euro monatlich erhöht. Weiters wurde die Höhe der Strafe bei der Verletzung gegen eine Konkurrenzklausel begrenzt: Sie darf maximal das Sechsfache des letzten Nettomonatsentgelts ausmachen.

Konkurrenzklauseln gelten bis zu einem Jahr

Generell gelten Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können nur bei Kündigung durch den Beschäftigten, bei einvernehmlichen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses, bei berechtigter Entlassung sowie unberechtigtem vorzeitigem Austritt angewendet werden. Außerdem gelten sie nur dann, wenn die Konkurrenzklausel nicht praktisch einem Berufsverbot gleichkommt, so die Arbeitnehmervertretung.

Die AK rät den Beschäftigten, bei einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen zu versuchen, die Klausel wegzuverhandeln und das auch schriftlich festzuhalten. Wer von der alten Firma zur Zahlung aufgefordert wird, sollte sich an die Arbeiterkammer wenden, um den Sachverhalt prüfen zu lassen.

(APA)

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