Ernüchterung für Verbund-Vorstände

Wolfgang  ANZENGRUBER
Wolfgang ANZENGRUBERAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Der Verwaltungsgerichtshof kippt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Meldepflicht.

Wien. Für Verbund-Chef Wolfgang Anzengruber und seine seine Vorstandskollegen Ulrike Baumgartner-Gabitzer (Anm.: sie schied 2013 aus dem Vorstand aus), Günther Rabensteiner und Johann Sereinig nimmt das Verfahren wegen der Verletzung von Ad-hoc-Meldepflichten kein Ende. Dafür hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit seiner Entscheidung vom 20. April 2016 gesorgt – sehr zum Ärger des Verbundes. Dessen Sprecherin bestätigte der „Presse“, „dass der VwGH der außerordentlichen Revision der Finanzmarktaufsicht im Ad-hoc-Verfahren Folge gegeben hat.“

Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2012 beschloss der Verbund, sich aus der Türkei zurückzuziehen. Im Juli 2012 schloss das börsenotierte Unternehmen deshalb mit dem deutschen Energiekonzern E.on ein sogenanntes Memorandum of Understanding (MoU) ab, in dem die Aufnahme von Gesprächen über den Tausch der Türkei-Beteiligungen mit diversen Kraftwerksbeteiligungen vereinbart wurden. Diese Vereinbarung rief die FMA auf den Plan. Die Aufsichtsbehörde vertrat den Standpunkt, schon der Abschluss des MoU hätte eine Ad-hoc-Meldepflicht des Verbundes ausgelöst.

„MoU war spezifisch genug“

Die Vorstände bestritten das und erhoben gegen die Strafbescheide der FMA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das entschied zugunsten von Anzengruber und seinen Kollegen und hob die Verwaltungsstrafen von jeweils 40.000 Euro auf. Die FMA befasste in der Folge den VwGH. Der stellte jetzt fest, dass es sich bei einem MoU grundsätzlich nur um einen „Zwischenschritt“ in einem länger andauernden Prozess handle. Im konkreten Fall wären die Informationen über den Abschluss des MoU jedoch spezifisch genug gewesen, um mögliche Auswirkungen auf den Verbund-Aktienkurs abzuschätzen.

Das Fazit des VwGH: Er trug dem BVwG auf, in einem fortgesetzten Verfahren abschließend zu klären, ob es sich bei dem Abschluss des MoU um eine meldepflichtige Insider-Information handelte. Wäre dies der Fall, dann hätte der Verbund seiner Ad-hoc-Meldepflicht nachkommen müssen. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.05.2016)

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