In Österreich gibt es 2356 Gemeinden. Nach derzeitiger Rechtslage darf der Rechnungshof das Finanzgebaren von 24 Gemeinden prüfen - nämlich jenen, die mehr als 20.000 Einwohner haben. Die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP hatten am Donnerstag im Finanzausschuss mit den Oppositionsparteien BZÖ und Grünen im Zuge der Einigung auf die Lockerung des Bankgeheimnisses vereinbart, sich zum Ziel zu setzen, die Prüfkompetenzen des RH zu erweitern; u.a. soll der RH in Hinkunft eben auch die Möglichkeit erhalten, kleinere Gemeinden zu prüfen.
Gemeinden ohnehin dreifach geprüft
Doch die Gemeinden wehren sich gegen diese drohende Kontrolle: ÖVP-Gemeindebundchef Helmut Mödlhammer gab im Ö1-Interview zu bedenken, dass die Kommunen schon jetzt dreifach geprüft sind, und zwar
- durch die Interne Prüfung,
- die Gemeindeaufsicht des Landes und
- bei Bedarf den Landesrechnungshof
Der Bundesrechnungshof wäre somit eine vierte Kontrollinstanz. Der Gemeindebund sei aber für Verhandlungen offen. Es müsse Kriterien geben, wann welche Gemeinde geprüft wird.
Gemeinden nicht immer gute Haushälter
Dass Gemeinden nicht immer optimal mit ihren Geldern umgehen, ist allerdings kein Geheimnis. Allein im Jahr 2008 verspekulierten die Kommunen rund 50 Millionen Euro. Mittlerweile hätten sich diese Buchverluste aber auf rund die Hälfte reduziert, so Mödlhammer.
So wie etwa die Gemeinde Hartberg, die gesamt rund 60 Millionen Euro in den Sand setzte. Dafür hätten die Gemeinden "die sparsamste Verwaltung aller Gebietskörperschaften", wie Mödlhammer Ende 2008 versicherte.
Spekulationsverbot defacto umgesetzt
Alfred Riedl, Vizepräsident des Österreichischen Gemeindebundes, präsentierte die wichtigsten Bestandteile der neuen Richtlinien für die Gemeindefinanzierung:
- Klare Definition von Finanzprodukten Vielfach war es für betroffene Gemeinden unklar, was genau unter welchen Begriffen zu verstehen ist. Die neuen Richtlinien präzisieren sehr genau, was hinter den gängigsten Finanzprodukten steckt und was man darunter versteht.
- Beachtung der Bonität von Vertragspartnern
Bei Geschäften, bei denen die Gemeinde Gläubiger ist, ist auf die Bonität der Vertragspartner stärker zu achten. Diese Bonität ist auch laufend zu beobachten und zu bewerten. Wesentlich dabei ist auch, ob die Gemeinde nicht nur Gläubiger, sondern auch Schuldner des Vertragspartners ist und ob im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners die wechselseitigen finanziellen Verpflichtungen aufgerechnet werden können. - Geschäfte in Fremdwährungen
Solche Geschäfte müssen nachweislich von qualifizierten Personen erfasst und beobachtet werden. Schon bei Abschluss des Geschäfts muss es ein Szenario zur Begrenzung von Verlusten geben. Die Risiken sind laufend zu messen, streng zu limitieren und gezielt zu überwachen. - Veranlagungen in Fremdwährung
Solche Veranlagungen ohne Absicherung des Währungsrisikos müssen mindestens auf zehn Jahre angelegt sein und dürfen 30 Prozent der Gesamtnominale nicht überschreiten. - Spekulationsverbot Die Aufnahme von Krediten zum Zweck der Veranlagung ist nicht zulässig.
- Kurzfristige Veranlagungen
Veranlagungen (zur Kassenhaltung) dürfen eine Laufzeit von 12 Monaten nicht übersteigen, um den Gemeinderat bei der Beschlussfassung des Budgetvoranschlags nicht zu präjudizieren. In diesem Bereich sind ausschließlich Guthaben bei Banken einschließlich Festgelder und Spareinlagen, Kassenobligationen und Bundesschatzscheine zulässig.
Die vollständigen Richtilnien finden sie hier (pdf).
(Red.)
In Zahlen Die Erfolgsstory des sozialen Netzwerks
Top 10 Die meistverkauften Autos der Welt
Kreativ Die verrückte Welt der Werbung
Bis 2015 Die aussichtsreichsten Aktien
QUIZ Kennen Sie sich in in der Wirtschaft aus?
