Glücksspiel: Verstößt Gesetz gegen EU-Recht?

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Glücksspiel(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Automatenverband hofft auf Rückenwind durch Urteil.

Wien/Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor wenigen Tagen den umstrittenen „Gebietsschutz“ für Apotheken gekippt. Demnach ist die Regelung, wonach keine neue Apotheke errichtet werden darf, wenn umliegende Konkurrenten dadurch weniger als 5500 Personen zu versorgen hätten, Unions-rechtswidrig.

Das Urteil nährt Hoffnung in der heimischen Automatenlobby. „Die skandalöse Art und Weise, wie Unionsrecht von manchen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs ignoriert wird, ist einfach nicht zu halten“, sagt Helmut Kafka vom Automatenverband.

Im Glücksspielbereich sind seit Jahren Gerichtsverfahren anhängig. Viele der Streitigkeiten drehen sich darum, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) mit EU-Recht vereinbar sind. Die Betreiber von Automatensalons sind der Meinung, das GSpG sei ein Pfusch und nütze nur dem teilstaatlichen Casinos-Austria-Konzern, zu dem auch die Lotterien gehören. Diverse Bestimmungen widersprächen klar EU-Recht, nur wollten das die Verwaltungsgerichte, die für die Strafen von Automatensalons zuständig sind, nicht sehen.

Automatenlobbyist Kafka ist der Meinung, dass die Betreiber von kleinen Glücksspielsalons gar nicht gestraft werden dürften. „Wenn auch nur ein Teil eines Gesetzes oder einer Verordnung unionsrechtswidrig ist, sind die Strafbestimmungen gemäß EuGH nicht anwendbar.“ Rückenwind erhofft er sich vom jüngsten EuGH-Urteil zum Apothekergebietsschutz. Erneut habe das Luxemburger Gericht festgestellt, dass österreichische Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen müssen.

Starre Grenze rechtswidrig

Die österreichische Bestimmung verstößt laut EuGH gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU. In Hinkunft muss eine Apothekenkonzession auch bei weniger als 5500 zu versorgenden Personen erteilt werden können – und zwar sowohl am Land als auch in der Stadt.

Das Apothekengesetz muss nun wohl repariert werden, denn sonst bekäme im ländlichen Gebiet jetzt de facto jeder, der eine Konzession beantragt, eine. Nun muss nämlich nur noch ein 500-Meter-Abstand zur nächsten Apotheke eingehalten werden; außerdem muss ein Kassenarzt dort einen Berufssitz haben, was in der Regel der Fall ist. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.07.2016)

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