Urteil gegen MEL-Vermittler Contectum bestätigt

 Unterschrift des Finanzberaters unter einen Beratungs vertrag
Unterschrift des Finanzberaters unter einen Beratungs vertrag(c) . (Erwin Wodicka)
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Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil gegen die Conectum Investment: Die Berater haben ihre Informationspflicht beim Verkauf von MEL-Zertifikaten verletzt.

Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) hat in der Schadenersatzklage gegen den MEL-Zertifikate-Vermittler Contectum Investment-Consulting (vormals Ariconsec Investment GmbH) erneut einen Erfolg errungen. Das OLG Graz habe das Ersturteil in zweiter Instanz bestätigt, teilte das Konsumentenschutzministerium am Donnerstag mit.

Das Urteil des OLG habe eine Klarstellung hinsichtlich der Beratungspflichten und Verantwortlichkeiten bei der Anlageberatung gebracht. Demnach müssen unerfahrene Anleger umfassend beraten werden, und die Berater sind für ihre Beratung auch verantwortlich und müssen dafür einstehen.

Meinl Bank fühlt sich bestätigt

Die Meinl Bank sieht sich durch diese Ausführungen heute in einer Aussendung in ihrer Ansicht bestätigt, wonach die unabhängigen Finanzdienstleister für ihre Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit MEL-Zertifikaten eine umfangreiche Informationspflicht haben und für Fehlberatung haften. Sie sieht darin eine Bestätigung für ihre Vorgangsweise, bei Anlegerklagen gegen die Bank jene Beratungsunternehmen zu klagen, die die Zertifikate tatsächlich verkauft haben. Allenfalls sei in letzter Konsequenz die Republik in die Haftung zu nehmen, da in diesen Fällen eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Finanzmarktaufsicht vorliegen würde, so Meinl Bank-Chef Peter Weinzierl.

Unterschied Aktie - Zertifikat nicht erklärt

Im konkreten Fall gegen den Vermittler von Meinl European Land Zertifikaten (MEL) sei der Konsument weder über den Unterschied von Aktien und Zertifikaten noch darüber aufgeklärt worden, dass die Emittentin ihren Sitz in Jersey habe, so das Ministerium weiter. Trotz drastischer Kurseinbrüche wurde ihm bis Jänner 2008 von einem Verkauf der Papiere abgeraten. Der VKI klagte im Auftrag des Ministeriums auf Schadenersatzanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers.

Nun erging das zweitinstanzliche Urteil des OLG Graz, womit das Ersturteil bestätigt und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Anleger nicht mitschuld

Nach Ansicht des Erstgerichts besteht auch kein Mitverschulden des Klägers, es könne ihm keine Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Selbst das Unterschreiben des Depoteröffnungsantrages und des Anlegerprofils ohne genaueres Durchlesen der Risikohinweise sei nicht vorwerfbar, weil der Kläger keinen Grund gehabt habe, den Angaben der Berater zu misstrauen.

Das Berufungsgericht führte nun zusätzlich aus, dass die Berater "vom Anlageziel des Kunden hätten ausgehen müssen. Wenn nur ein Zwischenparken des Geldes für zwei bis drei Jahre gewünscht ist, hätte der Ankauf von MEL-Zertifikaten von vornherein nicht empfohlen werden dürfen".

Das Konsumentenschutzministerium verweist besonders auf die Verantwortung der Berater, denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass der Konsument auf die Richtigkeit der Angaben der Berater vertrauen durfte und keinen Grund hatte, aus den Hinweisen in den Formularen auf das Gegenteil zu schließen. Es sollte also sicher sein, dass der Berater für seine Beratung verantwortlich ist und dafür einzustehen hat.

(APA)

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