EU: Neuer Rückschlag für Uber

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Im Rechtsstreit gegen Frankreich kann der US-Fahrtenvermittler den EuGH-Generalanwalt nicht von seiner Sichtweise überzeugen.

Luxemburg. Für US-amerikanische Internetunternehmen in der EU brechen ungemütliche Zeiten an. Nachdem Google von der EU-Kommission vor wenigen Tagen zu einer Milliardenstrafe wegen Wettbewerbsverstößen verdonnert worden ist, ist nun der Fahrdienstvermittler Uber in die Defensive geraten – und zwar vor dem Europäischen Gerichtshof. Am gestrigen Dienstag legte ein EuGH-Generalanwalt seine Stellungnahme zum Streit zwischen Uber und dem französischen Staat vor (Rechtssache C-320/16). Das Gutachten ist zwar nicht rechtsverbindlich, doch in neun von zehn Fällen folgen die Luxemburger Höchstrichter den Ausführungen des Generalanwalts – und diese sind eindeutig zugunsten Frankreichs ausgefallen.

Bei dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Paris die digitalen Vermittlungsdienste von Uber zwischen Kunden und Chauffeuren in spe mit der Begründung verbieten kann, dass nur Berufskraftfahrer dazu befugt seien, entgeltliche Beförderungstätigkeiten zu leisten. Das Unternehmen klagte gegen ein entsprechendes Verbot – mit der Begründung, dass das Geschäftsmodell von Uber eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft sei. Hintergrund: Rechtliche Eingriffe der EU-Mitglieder in Vorschriften für informationsgesellschaftliche Produkte und Dienste müssen vorab der EU-Kommission gemeldet werden. Da die französischen Behörden dies nicht getan haben, sei das Gesetz gegen Uber EU-rechtswidrig, argumentierte das Unternehmen.

Der EuGH-Generalanwalt hält diese Sichtweise für fehlgeleitet. Demnach sei Uber nicht primär ein Informationsdienstleister im Sinne der EU-Richtlinie über Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, sondern vielmehr Teil des Verkehrssektors – Frankreich dürfe somit Beförderungstätigkeiten à la Uber verbieten und ahnden, ohne die Brüsseler Behörde darüber vorab informieren zu müssen. Überdies betreffe die französische Regelung „die Dienste der Informationsgesellschaft nur im Sinne eines Nebeneffekts“, da sie nicht spezifisch auf Uber abziele. Soll heißen: Französische Taxifahrer dürfen theoretisch eine App für das Buchen von Fahrten betreiben, die genauso funktioniert wie das System von Uber – weil sie im Gegensatz zu den Uber-Chauffeuren keine Privatleute, sondern Berufskraftfahrer sind. Das EuGH-Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet. (la)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.07.2017)

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