Unternehmen können Faschingsverkleidung anordnen

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Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können daher auch im Fasching eine Verkleidung anordnen.

Fasching steht vor der Tür. Auch in vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeiter sich an den Faschingstagen entsprechend kostümieren. Die D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung erklärte dazu am Montag, dass der Arbeitgeber Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten kann. Entwürdigende Kostüme müssen von den Mitarbeitern keinesfalls getragen werden.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen“, erklärte jedoch Versicherungschef Johannes Loinger. „Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz“, so Loinger.

Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten – etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen – sind unzulässig.

Verkleidung kann aber auch verboten werden

Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, so Loinger.

„Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden“, so der Vorstandsvorsitzende weiter.

Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.

Missachtung von Alkoholverbot kann zur Entlassung führen

Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. „Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen“, so Loinger.

(red.)

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