Makler müssen Baubewilligung nicht überprüfen

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THEMENBILD-PAKET: ARBEIT/BAUAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Hat ein Makler wichtige Informationen seines Auftraggebers zu überprüfen, bevor er diese an Kaufinteressenten weitergibt? Im Regelfall nicht, entschied der Oberste Gerichtshof – zur Überraschung des Käufers.

Kann sich ein Immobilienmakler auf die Informationen verlassen, die er von seinen Auftraggebern erhält? Mit dieser Frage hatte sich jüngst der neunte Senat des Obersten Gerichtshof (OGH) zu befassen.Konkret ging es um Folgendes: Der Auftraggeber beauftragte eine Maklerin mit dem Verkauf eines Hotels. Das Hotelgebäude war nicht neu, sondern war schon vor Jahrzehnten gebaut worden. Die Maklerin holte von ihrem Auftraggeber diverse Informationen ein und fragte ihn in diesem Zusammenhang auch, ob die „Baugenehmigung passen“ würde. Das bejahte der Auftraggeber ausdrücklich. Die Maklerin überprüfte seine Auskunft nicht weiter, sondern verließ sich auf ihre Richtigkeit. Genau dieses Verhalten der Maklerin führte kurz darauf zu einem Rechtsstreit. Die Maklerin fand nämlich einen Käufer für das Hotel. Dieser verließ sich freilich darauf, dass es sich bei dem Gebäude um eines handle, für das es eine gültige Baugenehmigung gibt.

Doch das war nicht der Fall, vielmehr stellte sich heraus, dass es sich bei dem Hotel in toto um einen Schwarzbau handelt.

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