Prokuratur gegen weiteres Vorgehen gegen Flöttl

Bawag - Prozess, Fl�ttl, Elsner, Haidinger  Foto: Clemens Fabry
Bawag - Prozess, Fl�ttl, Elsner, Haidinger Foto: Clemens Fabry(c) (Clemens Fabry)
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Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Uni-Bonds ist laut Generalprokuratur "nicht berechtigt". Die Beschwerde des Verteidigers sei teilweise berechtigt.

Die Generalprokuratur spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen ein weiteres, über das Urteil der ersten Instanz hinausreichendes strafrechtliches Vorgehen gegen den Investmentbanker und Spekulanten Wolfgang Flöttl aus. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen dessen Verurteilung zu zweieinhalb Jahren teilbedingter Haft Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingelegt. Die Anklagebehörde wollte vor allem eine "Korrektur" zu den Uni-Bonds-Verlusten erwirken, von denen Flöttl in erster Instanz freigesprochen wurde. Staatsanwalt im BAWAG-Verfahren war der nunmehrige Kabinettschef der Justizministerin Claudia Bandion-Ortner, Georg Krakow.

Laut Generalprokuratur kommt aber der Nichtigkeitsbeschwerde "Berechtigung nicht zu". Das Urteil leide im Umfang der freigesprochenen Punkte an keiner "Scheinbegründung". Für die Generalprokuratur spielt es auch keine Rolle, wohin die Uni-Bonds-Gelder letztlich verschwunden sind.

Was das vorliegende Flöttl-Urteil betrifft, ist demgegenüber nach Einschätzung der Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers Herbert Eichenseder teilweise berechtigt. Der Prokuratur fehlen vor allem Ausführungen zur subjektiven Tatseite - um jemanden wegen Untreue als Beteiligter oder Bestimmungstäter verurteilen zu können, ist Wissentlichkeit erforderlich. "Der am Sonderdelikt Beteiligte muss einen zumindest bedingt vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch deren Inhaber (im konkreten Fall der BAWAG-Vorstände, Anm.) für gewiss halten und zugleich mit zumindest bedingtem Vermögensschädigungsvorsatz handeln", schreibt Generalanwalt Ernst Weiß in seiner Stellungnahme. Da ein solcher hinsichtlich des 90 Mio. Euro-Ophelia-Kredits bei Flöttl nicht aus dem Urteil abzuleiten sei, tritt der Generalanwalt dafür ein, das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und neu zu verhandeln.

(APA)

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