Selbstständigkeit kennt keine Pause

Selbststaendigkeit kennt keine Pause
Selbststaendigkeit kennt keine Pause(c) Clemens Fabry
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Die freiwillige Arbeitslosenversicherung sollte Selbstständigen zur Absicherung in finanziell schwierigen Zeiten dienen. Doch in der Praxis stolpern viele Kreative dabei in Paragraphenfallen.

Jeder macht mal Pause. Die einen, weil sie zu viel Arbeit haben. Die anderen, weil sie davon zu wenig haben. Zwangspausen kennen viele, die selbstständig in der Kreativwirtschaft arbeiten, besonders gut. Die Einführung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sollte ihnen ein Sicherheitsnetz bieten, das sie bei Auftragsflauten und Nachfragetiefs sanft auffängt. Doch das „Sicherheitssystem“ scheint für viele mehr Tücken als Vorteile zu haben.

Vor zwei Jahren hat Sozialminister Hundstorfer die freiwillige Arbeitslosenversicherung als „einen wichtigen Baustein zum Schutz der selbstständig Erwerbstätigen“ gelobt und eingeführt. Doch sie stößt allerorts auf Kritik und Widerstand. „Sie ist sehr teuer, sie hat zu lange Beitragszeiten und sie ist nicht praxistauglich“, erklärt Clemens Christl, Koordinator des Kulturrates, eines Zusammenschlusses von Interessenvertretern aus der Kunst-, Medien- und Kulturbranche. „Dabei hätten gerade Menschen in prekären Berufen wie im Kunst- und Kulturbereich eine bessere Absicherung dringend notwendig“, moniert Christl.

Vor allem kritisiert er, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung im Grunde mit der Tätigkeit als Neuer Selbstständiger unvereinbar sei: „Denn dieser darf zwar eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen, in Anspruch nehmen kann er sie aber nur, wenn er seinen davor ausgeübten Beruf danach nicht wieder aufnimmt.“


Nachzahlen, bitte. Schuld an diesem Paradoxon ist der so genannte „Lückenschluss“, den die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft (SVA) am Ende eines Jahres durchführen kann. Denn um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss sich ein Neuer Selbstständiger bei der SVA abmelden. Kehrt er nach Ende der Arbeitslosigkeit jedoch in seinen Beruf zurück, wird die entstandene Lücke im Versicherungszeitraum durch die SVA nachberechnet und eingefordert. Auch das bezogene Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werden – Strafverzinsung inklusive. Schließlich darf nur derjenige Arbeitslosengeld beziehen, der keiner Pensionsversicherung unterliegt. Nur wer einen Gewerbeschein hat, kann den „Lückenschluss“ umgehen. Auf diese Art kann ein Selbstständiger sein Gewerbe ruhend melden und darf einige Monate pausieren.

„Diese Regelung macht den Bezug von Arbeitslosengeld für viele sicher unmöglich“, sagt Thomas Richter, Leiter des Bereichs „Versicherungs- und Beitragsabteilung“ in der SVA.

Karl Weidinger etwa ließ sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung 73,50 Euro im Monat kosten. Nach 20 Jahren Tätigkeit als Kreativdirektor, Texter und Übersetzer, musste Weidinger unterschreiben, dass er nie wieder als freier Schriftsteller arbeiten wolle. „Das kommt de facto einem Berufsverbot gleich“, meint er. Auch wie ihn das AMS weitervermitteln sollte, ist ihm nicht ganz klar: „Als Schriftsteller und in meinem Alter, wird das schwierig“, sagt er.

Ob Weidinger seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 566 Euro monatlich überhaupt geltend machen könnte, war am Anfang gar nicht sicher. Das AMS vermutete, dass er noch immer als Schriftsteller tätig sei. Außerdem bekam er noch Tantiemen von seinen Büchern. Doch wer AMS-Geld bezieht, darf im ersten Monat der Arbeitslosigkeit nicht geringfügig tätig sein. Ein Problem, das alle selbstständig Erwerbstätigen – auch jene mit Gewerbeschein wie Fotografen, Grafiker oder Designer – betrifft.

Vom richtigen Zeitpunkt.
„Grundsätzlich gilt: Wer Tantiemen unter der Geringfügigkeitsgrenze bekommt, der verliert sein Arbeitslosengeld nicht. Wenn dadurch aber eine Versicherungspflicht eintritt, ist es ein Problem“, erklärt Günther Leitner, Leiter der Abteilung „Service für Arbeitskräfte“ in der Bundesgeschäftsstelle des AMS. Die Krux: Die meisten Betroffenen haben keinerlei Einfluss darauf, wann die Auszahlung von Tantiemen erfolgt. Auch dem AMS ist nicht eindeutig klar, wie etwa Fälle gehandhabt werden sollen, in denen ein Werk erst Monate nach der Fertigstellung verwendet und bezahlt wird. Das müsse im Einzelfall geprüft werden. Auch Leitner selbst zeigt sich nicht unbedingt glücklich mit der Situation: „Das sind zwei Versicherungssysteme, die in der Praxis so überhaupt nicht zusammenpassen.“ Schon die Grunddefinitionen seien nicht miteinander kompatibel: „Die Frage ist, wann gilt jemand als beschäftigt und wann als arbeitslos?“ Ändern ließe sich die Situation so schnell nicht, vermutet Richter: „Man müsste das gesamte Versicherungssystem reformieren.“

Auch die Dauer der Versicherung gilt mit acht Jahren, ohne dass ein vorzeitiges Aussteigen oder eine Änderung des Einzahlungsbetrages möglich wären, unter Kritikern als viel zu lange.

Unverändert. „Es ist eine zusätzliche Option“, verteidigt Roland Sauer, Leiter der Sektion „Arbeitsmarkt“ im Sozialministerium, das System. Verkürzte Beitragszeiten, eine Möglichkeit zur Niederlegung der Tätigkeit als Neuer Selbstständiger werde es allerdings nicht geben, so Sauer und erklärt das folgendermaßen: „Wir können das derzeit nicht anders lösen, weil es keine klare Regelung gibt, wer die Ruhigstellung der Tätigkeit von Neuen Selbstständigen überprüfen könnte.“

Einzig Künstler schlafen seit dem 1.Jänner 2011 ein wenig besser. Sie können nun nämlich ihre Tätigkeiten ruhend melden. Für viele wird sich dennoch nichts ändern. Denn wer sich bereits gegen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung entschieden hat, der kann jetzt – trotz geänderter Rahmenbedingungen – nicht wieder einsteigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.02.2011)

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