Kassierpersonal: Nach OGH-Urteil mehr Gehalt möglich

SUPERMARKTKASSE
SUPERMARKTKASSE(c) AP (Joerg Sarbach)
  • Drucken

Das Höchstgericht hat bestätigt, dass eine Kassiererin im KV zu niedrig eingestuft wurde. Laut GPA trifft das auf die Hälfte des Kassierpersonals zu.

Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) könnte die finanzielle Lage von zigtausenden Kassierinnen und Kassieren im Handel ändern. Das Höchstgericht hat im Fall einer burgenländischen Handelsangestellten erkannt, dass diese fälschlicherweise in der unteren Verwendungsgruppe 2 statt in der besser bezahlten 3er-Gruppe eingestuft worden ist, berichten die "Salzburger Nachrichten".

Für Karl Proyer, den stellvertretenden Vorsitzenden der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-djp), ist dieses Urteil richtungsweisend. Der Oberste Gerichtshof habe die Rechtsmeinung der Gewerkschaft bestätigt und entschieden, dass Ladenkassierinnen und -kassiere an Scannerkassen in die Beschäftigungsgruppe 3 des Handelskollektivvertrags einzustufen seien, so GPA-Chef Wolfgang Katzian am Freitag in einer Aussendung.

GPA fordert konkrete Betriebe auf

Proyer fordert jene Handelsbetriebe, die ihr Kassierpersonal falsch einstufen, auf, dieses Höchstgerichtsurteil zu respektieren und eine Höherreihung vorzunehmen. Konkret ersucht Proyer den Möbelhändler Kika, die Bauhandelskette bauMax, den Lebensmitteldiskonter Lidl und das Einkaufszentrum SCN darum, in den eigenen Reihen zu schauen, ob alle Beschäftigten richtig eingestuft sind.

Denn es gehe um viel Geld. In Österreich seien rund 35.000 bis 50.000 Angestellte, je nachdem, ob man Vollzeit- oder Teilzeitkräfte zählt, als Kassiere tätig. Die Gewerkschaft schätzt, dass von diesen etwa die Hälfte falsch eingestuft ist. Die OGH-Entscheidung gilt nicht nur für Angestellte, die ausschließlich kassieren, sondern auch für jene, deren Kassiertätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeit ausmacht.

Für die Beschäftigten an den Scannerkassen geht es nicht nur um künftiges Einkommen, möglich seien auch Rückforderungen. "Für eine Angestellte, die in den letzten fünf Jahren falsch in Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft worden ist, bedeutet das alleine beim Grundgehalt bis zum heutigen Tag eine einklagbare Gehaltsdifferenz von bis zu 3.000 Euro brutto", rechnet Proyer vor.

"Nicht unerheblicher Zeitdruck"

Bei dem Urteil geht es für die Gewerkschaft nicht nur um viel Geld für die Angestellten, sondern auch darum, der Tendenz der Abwertung von Handelsjobs entgegenzuwirken. Der Handel habe die oft praktizierte niedrigere Einstufung von Kassenpersonal häufig damit argumentiert, dass Scannerkassen die Arbeit ohnehin erleichterten.

Die Höchstrichter wiederum sagen, "dass die Tätigkeit an einer Scannerkasse im Supermarkt aufgrund der Beschleunigung des Kassiervorgangs erhöhte Konzentration bei der Registrierung der gekauften Artikel und beim Zahlungsvorgang erfordern kann und diese Tätigkeit insbesondere bei andrängenden Kunden unter Stressbelastung und nicht unerheblichem Zeitdruck erfolgt", heißt es in den "SN".

(APA)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.