Die Anfang 2011 im Gefolge der Finanzkrise eingeführte Bankensteuer verstößt nicht gegen die Verfassung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine entsprechende Beschwerde der Hypo Vorarlberg als unbegründet abgewiesen. Das kleine Institut sieht sich durch die sogenannte Stabilitätsabgabe unverhältnismäßig stark belastet, zumal die staatlichen Geldspritzen nur Großbanken zugutegekommen seien. Die Höchstrichter sind anderer Meinung und fanden in ihrer Entscheidung scharfe Worte, weisen unter anderem auf die "besondere Rolle" der Banken während der Krise hin.
Nach milliardenschweren Hilfspaketen, die den Staatshaushalt massiv belastet hätten, sei es legitim, den Bankensektor als Hauptverursacher der Krise jetzt an den Kosten zu beteiligen, so das Gericht sinngemäß. Hierbei zwischen "guten" und bösen" Kreditinstituten zu unterscheiden, stehe dem Verfassungsgerichtshof nicht an.
Hypo argumentierte mit Ungleichbehandlung
Die Hypo Vorarlberg hatte es in erster Linie für verfassungswidrig gehalten, dass nur Kreditinstitute, nicht aber Versicherungen die neue Steuer berappen müssen. Dies, obwohl Versicherungen auch ein Anrecht auf staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen haben, argumentierte das Geldhaus. Mit den Hilfspaketen im Bankensektor wiederum habe die große Menge der Kreditinstitute nichts zu tun gehabt.
Als besonders gravierend erachtet die Hypo, dass die Steuer erst ab einer Bilanzsumme von einer Mrd. Euro anfällt. Die Hauptkonkurrenten, nämlich Sparkassen und Raiffeisenbanken, fielen nämlich häufig unter diese Grenze. Weiterer Kritikpunkt: Im Gegensatz zu anderen Banken mit konsolidierungspflichtigen Töchtern in Osteuropa fließe bei der Hypo das Auslandsgeschäft in der Schweiz, wo sie eine Zweigstelle betreibt, in die Bemessungsgrundlage mit ein.
Die Bundesregierung hielt dem entgegen, dass die staatlichen Bankenhilfspakete, von denen die Banken "erheblich" profitiert hätten, die Budgets der Jahre 2008 bis 2010 stark belastet hätten. Mit der neuen Steuer sollen die Kreditinstitute an diesen Krisenkosten beteiligt werden, zudem sorge die Abgabe für Stabilität auf den Finanzmärkten, von denen die Krise ausgegangen sei.
Sonderrolle der Banken in der Finanzkrise
Der Verfassungsgerichtshof sieht das genauso: Die Stabilitätsabgabe werde ja im Gesetz nicht mit der Sonderstellung des Bankensektors begründet, sondern es werde "auf die besondere Rolle (hingewiesen), die speziell die Banken in der Finanzkrise des Jahres 2008 gespielt haben", heißt es in dem Entscheid. Zur Bewältigung dieser Krise habe die Republik Österreich "umfangreiche, den Staatshaushalt erheblich belastende Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und andere Maßnahmen" ergreifen müssen, die "in besonderem Maße" den Banken zugutegekommen seien. "Wenn der Gesetzgeber im Hinblick darauf die Banken durch eine spezielle Abgabe an der Finanzierung zur Bewältigung der Krise eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen beteiligen will, kann der Verfassungsgerichtshof das nicht als unsachgemäß erkennen." Ebensowenig stoße es auf Bedenken, wenn der Gesetzgeber "mit einer solchen Steuer (auch) das Ziel verfolgt, die Finanzmarktstabilität zu verbessern bzw. die finanziellen Mittel für entsprechende künftige Staatsleistungen zu gewinnen", so der VfGH.
Zwischen "'guten' und 'bösen' Kreditunternehmen zu unterscheiden", sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Stabilitätsabgabe sei nämlich "keine Strafe für eine riskante Geschäftsgebarung; sie ist auch kein Äquivalent für die 'Systemrelevanz' eines Kreditinstituts", konstatieren die Höchstrichter. Vielmehr sei es Aufgabe der neuen Steuer, "einen Sektor der Volkswirtschaft zu belasten, von dem nach den jüngsten Erfahrungen qualifizierte Risken ausgehen (können)" und für den der Staat bereits finanziell in die Bresche springen habe müssen.
Zur Bilanzsumme befindet der VfGH, dies sei eine Bemessungsgrundlage, "die die Geschäftstätigkeit einer Bank in geeigneter Weise abbildet" und auch in anderen Ländern als Bezugsgröße für Bankensteuern herangezogen werde. Die anderen von der Hypo kritisierten Berechnungsmethoden seien keine verfassungsrechtlichen Themen, sondern rechtspolitische Fragen.
(APA)
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