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OGH bestätigt "Totalschaden-Klausel" bei Auto-Kasko

06.02.2012 | 14:12 |   (DiePresse.com)

Die Klausel, wonach die Reparaturkosten und der Restwert von Autos nicht die Wiederbeschaffungskosten überschreiten dürfen, bleibt bestehen.

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die sogenannte "Totalschadensklausel" bestätigt, die Bestandteil von Verträgen in der Kfz-Kaskoversicherung ist. Diese Klausel besagt, dass ein Totalschaden vorliegt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich des Restwertes die Wiederbeschaffungskosten übersteigen.

Dies hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als grob benachteiligend und überrumpelnd für Versicherungsnehmer bezeichnet. Die Klausel ist laut OGH aber gesetzeskonform und "im Einklang mit den guten Sitten", wie die VAV Versicherungs-AG am Montag mitteilte, gegen die der VKI ein Verfahren geführt hatte.

Klausel aufgehoben

Die OGH-Entscheidung sei für die gesamte Versicherungsbranche bedeutsam, betont VAV-Chef Norbert Griesmayr: Die Totalschadensklausel in ihrer derzeitigen Form schreibe eine wirtschaftliche sinnvolle und für alle Versicherungsnehmer faire Leistungsverpflichtung der Versicherung fest. "Eine Verpflichtung, die den Wiederbeschaffungswert übersteigt, würde Besitzer von neuen Fahrzeugen benachteiligen und unweigerlich zu höheren Prämien für alle Kaskoversicherten führen", so Griesmayr.

Vom OGH bestätigt wurde eine weitere strittige Klausel, ein dritte wurde hingegen aufgehoben. Bestätigt wurde laut VAV ein Passus, der für beide Vertragspartner eine Verpflichtung zur schriftlichen Übermittlung wichtiger Informationen festlegt. Aufgehoben wurde dagegen eine Klausel, die Meldepflichten von Schäden bzw. die Verpflichtung einer unverzüglichen Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle definiert.

 

(APA)

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2 Kommentare
bbss22
07.02.2012 08:34
0 0

Wie wird es in der Praxis laufen aussehen ?


Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 AKKB:
„Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses […] – die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. ergebenden Betrag [d.i. der Wiederbeschaffungswert] übersteigen.“

Die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung werden sich einfach ermittlen lassen; hoffentlich.

Der Restwert wird von der Versicherung sicher sehr hoch eingeschätzt werden und der Wiederbeschaffungswert sehr nieder.
Es wird interessant werden, ob die Versicherungen als Wiederbeschaffungswert den Händlerverkaufspreis der Eurotax-Liste verwenden und wie sie die gefahrenen km berücksichtigen.

Antworten lb15
07.02.2012 11:00
0 0

Der Restwert wird von der Versicherung durch eine Internetauktion des Wracks ermittelt.

Er wird sicher nicht bewusst hoch angesetzt, da er von dem ersteigernden Mechaniker sofort bei Abholung zu bezahlen ist.

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