Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die sogenannte "Totalschadensklausel" bestätigt, die Bestandteil von Verträgen in der Kfz-Kaskoversicherung ist. Diese Klausel besagt, dass ein Totalschaden vorliegt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich des Restwertes die Wiederbeschaffungskosten übersteigen.
Dies hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als grob benachteiligend und überrumpelnd für Versicherungsnehmer bezeichnet. Die Klausel ist laut OGH aber gesetzeskonform und "im Einklang mit den guten Sitten", wie die VAV Versicherungs-AG am Montag mitteilte, gegen die der VKI ein Verfahren geführt hatte.
Klausel aufgehoben
Die OGH-Entscheidung sei für die gesamte Versicherungsbranche bedeutsam, betont VAV-Chef Norbert Griesmayr: Die Totalschadensklausel in ihrer derzeitigen Form schreibe eine wirtschaftliche sinnvolle und für alle Versicherungsnehmer faire Leistungsverpflichtung der Versicherung fest. "Eine Verpflichtung, die den Wiederbeschaffungswert übersteigt, würde Besitzer von neuen Fahrzeugen benachteiligen und unweigerlich zu höheren Prämien für alle Kaskoversicherten führen", so Griesmayr.
Vom OGH bestätigt wurde eine weitere strittige Klausel, ein dritte wurde hingegen aufgehoben. Bestätigt wurde laut VAV ein Passus, der für beide Vertragspartner eine Verpflichtung zur schriftlichen Übermittlung wichtiger Informationen festlegt. Aufgehoben wurde dagegen eine Klausel, die Meldepflichten von Schäden bzw. die Verpflichtung einer unverzüglichen Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle definiert.
(APA)
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